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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 396/2003 vom 25.03.2003
Amtshaftung bei rechtswidriger Versagung des Einvernehmens
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2002 - III ZR 278/01 - nochmals zur Amtshaftung bei rechtswidriger Versagung des Einvernehmens Stellung genommen. Der BGH hat auf seine Rechtsauffassung verwiesen, wonach eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann. Dabei sei es unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde objektiv überhaupt erforderlich gewesen war; es genüge vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde hätten auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch habe, nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BauGB werten müsse. In diesem Zusammenhang habe der Senat insbesondere bereits entschieden, dass es nicht darauf ankomme, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Fall entbehrlich gewesen sei.
In der Entscheidung ist sodann zum für die Anspruchsnorm des § 839 BGB notwendigen Verschulden Stellung genommen worden. Das Gericht weist darauf hin, dass die Amtsträger der Gemeinde die für die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen müssten. Seien sie nicht vorhanden, müssten sie sich diese verschaffen. Die Planungshoheit der Gemeinde habe insoweit ihren haftungsrechtlichen Preis. Die Gemeinde könne ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten, das in den Kernbereich ihrer Selbstverwaltungskompetenz falle, nicht auf andere Behörden - hier das Landratsamt - abwälzen, die eine falsche Rechtsauffassung mitgeteilt hätten.
Az.: II/1 620-01