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StGB NRW-Mitteilung 2/1998 vom 05.01.1998
Amtshilfe zwischen Polizei und kommunalen Behörden
Das Innenministerium NW hat kürzlich in einem Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden Verbesserungen bei der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Kommunalverwaltung erörtert. Anlaß des Gesprächs war die von der Kienbaum Unternehmensberatung GmbH im Auftrag des Arbeitsstabes Aufgabenkritik der Landesregierung durchgeführte aufgabenkritische Untersuchung polizeilicher Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen. In dem Gespräch hat das Innenministerium die Bitte an die kommunalen Spitzenverbände herangetragen, bei den Städten und Gemeinden darauf hinzuwirken, durch eine flexiblere Dienstplangestaltung der kommunalen Behörden die Inanspruchnahme der Polizei bei der Erledigung von kommunalen Aufgaben auf das Notwendigste zu beschränken. Eine flexiblere Dienstplangestaltung könne insbesondere verhindern, daß kommunale Behörden die Polizei im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen, wenn während der normalen Dienstzeit durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen gescheitert seien, weil der Adressat arbeite und daher zu Hause nicht angetroffen worden sei. Ein Dienstplan, der ein- bis zweimal in der Woche eine Dienstzeit bis in die Abendstunden für die kommunalen Vollstreckungsbehörden vorsehe, löse diese Probleme auch ohne Einschaltung der Polizei. Denn dadurch würde gewährleistet, daß Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb von gewöhnlichen Arbeitszeiten durchgeführt werden könnten. Eine Begleitung von kommunalen Vollstreckungsbeamten durch die Polizei bliebe selbstverständlich weiterhin erforderlich, sofern beim Vollstreckungsgegner mit einem Gewaltpotential zu rechnen sei. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich in dem Gespräch bereit erklärt, dieses Anliegen an ihre Mitglieder weiterzugeben. Wir empfehlen daher, zur Vermeidung derartiger möglicherweise auftretender Probleme eine flexible Dienstplangestaltung einzuführen.
Az.: N I/2 100-40