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StGB NRW-Mitteilung 637/2003 vom 08.08.2003
Amtszeit der Bürgermeister im Falle einer Stichwahl
Die Amtszeit des Bürgermeisters endet gem. § 195 Abs. 2 S. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, aber nicht vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Sofern die Wahl eines Bürgermeisters erst mit der Stichwahl am 10.10.2004 erfolgt, geht die Amtszeit des Vorgängers über das Ende der Wahlperiode des Rates am 30.09.2004 hinaus und dauert bis zum Amtsantritt des Nachfolgers (§ 195 Abs. 3 S. 1 LBG) an. Für den Vorgänger ist die Zeit vom 01.10.2004 bis zum Amtsantritt des Nachfolgers somit dienst- und versorgungsrechtlich über sein in diesem Zeitraum fortdauerndes Beamtenverhältnis auf Zeit abgedeckt.
Das Gleiche gilt für Bürgermeister, die sich der Wiederwahl stellen und erst im Rahmen der Stichwahl am 10.10.2004 wiedergewählt werden. Ihre erste Amtszeit geht ebenfalls über das Ende der Wahlperiode des Rates am 30.09.2004 hinaus und endet erst mit der Annahme der Wahl zur zweiten Amtszeit. Aus versorgungsrechtlicher Sicht gilt das Beamtenverhältnis im Falle der Wiederwahl nicht als unterbrochen (§ 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG).
Im übrigen wird in Kürze eine Broschüre zur Direktwahl der Bürgermeister vom Innenministerium herausgeben und ins Internet eingestellt werden. Die Broschüre enthält auch ausführliche Hinweise zur dienst- und versorgungsrechtlichen Situation der Bürgermeister.
Quelle: Innenministerium NRW - Schreiben vom 01.08.2003; Az: 3-31-3-37.60.20-3965/03
Az.: I/2 024-70