Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 586/2021 vom 12.10.2021

Anforderungen an besondere Solaranlagen nach der Innovationssauschreibungsverordnung

Die BNetzA hat die Anforderungen an besondere Solaranlagen nach der Innovationssauschreibungsverordnung festgelegt. Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen werden bei der Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2022 bevorzugt bezuschlagt.

Die Festlegung regelt Anforderungen an die Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Die besonderen Solaranlagen müssen über die gesamte Förderdauer den in der Festlegung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei Solaranlagen auf Gewässern findet eine enge Orientierung am Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den dort geregelten Gewässerkategorien statt. Die Solaranlagen auf Ackerflächen bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen nach Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Die Einhaltung des Standes der Technik gelte insbesondere als erbracht, wenn die Solaranlagen und der Nutzpflanzenanbau bzw. der Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen. Solaranlagen auf Parkplätzen dürfen die Nutzung der Flächen als Parkraum nicht zu stark einschränken. Die Parkplatzflächen dürfen nicht vorrangig zum Zweck der Errichtung von Solaranlagen errichtet werden, und die Größe der Parkplatzfläche muss in einem angemessenen Verhältnis zum Parkbedarf stehen. Erfasst sind sowohl öffentliche wie auch nichtöffentliche Flächen. Im Rahmen der Erarbeitung hatte die BNetzA eine Konsultation durchgeführt, in der 34 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind.

Besondere Solaranlagen sind Photovoltaikanlagen, die entweder auf Gewässern, auf Parkplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche errichtet und betrieben werden. Den besonderen Solaranlagen ist gemein, dass eine Doppelnutzung der Flächen stattfindet. So sollen neue Solarstrompotentiale erschlossen werden.

Die Festlegung ist unter www.bnetza.de/pv-festlegung veröffentlicht und wird im nächsten Amtsblatt der BNetzA bekanntgemacht.

Az.: 28.6.9-003-002 we

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