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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 663/2001 vom 05.11.2001
Anforderungen der Bauaufsicht an Schulen
In den Mitteilungen vom 05.02.2001 (lfd. Nr. 87/2001) hatte die Geschäftsstelle über die neue Schulbaurichtlinie (MBl. NRW. S. 1608) vom 29.11.2000 informiert. Zentrale Neuregelung der Richtlinie ist der zweite bauliche Rettungsweg für alle Schulen. Diese Richtlinie gilt jedoch vorrangig für Schulneubauten. Wird bei wiederkehrenden Prüfungen und Brandschauen festgestellt, daß rechtmäßig bestehende Gebäude nicht den Anforderungen dieser Schulbaurichtlinie entsprechen, kann ein Anpassungsverfahren nur auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Bauordnung NRW (Vorliegen einer konkreten Gefahr) gefordert werden.
An die Geschäftsstelle haben zwischenzeitlich einige Kommunen die Frage gerichtet, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Hierzu hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes mitgeteilt:
"Sie fragen, ob für rechtmäßig bestehende Schulen ohne zweiten baulichen Rettungsweg aufgrund der neuen Schulbaurichtlinie vom 29.11.2000 regelmäßig ein zweiter baulicher Rettungsweg gem. § 87 Abs. 1 BauO NRW nachgefordert werden muß.
Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz, auch wenn sie nicht den heutigen Anforderungen entsprechen. Ist eine Anlage in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht errichtet worden, wird sie durch eine nachfolgende Änderung des maßgeblichen materiellen Rechts nicht zu einer illegalen Anlage.
Die Sicherheitskonzepte der alten und der neuen Schulbaurichtlinie sind unterschiedlich und nicht direkt vergleichbar. Während die alte Schulbaurichtlinie in Punkt 3.7.2 den zweiten baulichen Rettungsweg nur für Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen sowie mit zwei Vollgeschossen bei mehr als 1.600 qm Gesamtgeschossfläche forderte, gilt diese Forderung in der neuen Schulbaurichtlinie generell für alle Schulen.
Das neue Rettungswegkonzept ermöglicht jedoch erhebliche Erleichterungen von Anforderungen im baulichen Bereich, z.B. größere Brandabschnittsgrößen (Gebäudetrennwände in Abständen von maximal 60 m, bisher nur 40 m) oder für tragende Bauteile nur noch die Anforderung der BauO NRW (bislang überwiegend F 90 gefordert). Diese Erleichterungen werden jedoch durch den zwingenden zweiten baulichen Rettungsweg kompensiert.
Das in den Erläuterungen zu Nr. 2 Schulbaurichtlinie angeführte Beispiel einer Evakuierung dient lediglich als Begründung für Schulneubauten, da sie die Erleichterungen der neuen Schulbaurichtlinie in Anspruch nehmen. Dieses Beispiel kann grundsätzlich nicht als Bemessungsregel für das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungsweges für Sonderbauten herangezogen werden. Eine Anpassung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen an die neue Schulbaurichtlinie kann nur auf der Grundlage des § 87 BauO NRW gefordert werden.
Ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder für die Öffentlichkeit voraus. Wenn eine konkrete Gefahr gegeben ist und welche Feststellungen der einschreitenden Behörde hierzu erforderlich sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben. Danach ist eine konkrete Gefahr dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend und wahrscheinlich gerechnet werden muß. Eine konkrete Gefahr liegt nicht schon bei einem Abweichen von Vorschriften, die der Sicherheit dienen, vor. Konkret ist die Gefahrenlage erst dann, wenn jederzeit und sofort mit dem Eintritt einer Gefahr gerechnet werden muß.
Das bedeutet für die Anwendung der neuen Schulbaurichtlinie für bestehende Schulgebäude ohne zweiten baulichen Rettungsweg, daß diese Gebäude im Einzelfall von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Brandschutzdienststellen zu beurteilen sind. Nur wenn zum Fehlen des zweiten baulichen Rettungsweges zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, die die Sicherheit für Leben oder Gesundheit der Nutzer gefährden, kann eine Anpassung gefordert und begründet werden."
Nach fernmündlicher Mitteilung des Städtebauministeriums ist das Vorliegen von zusätzlichen Gefahrenmomenten zu begründen.
Az.: IV/2-214-24