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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 137/2003 vom 20.01.2003
Angebot eines Dritten auf Erschließung
Nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplans die Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie das zumutbare Angebot eines Dritten ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschl. v. 13.02.2002 – 4 B 88/01 – NVwZ-RR 2002, 413) kann ein Angebot unzumutbar sein, wenn die Herstellung einer funktionsfähigen Erschließungsanlage aus technischen Gründen oder wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bauinteressenten zweifelhaft ist oder wenn das Angebot von wirklichkeitsfremden zeitlichen Vorgaben für die Herstellung der Erschließungsanlage ausgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dem Beschluss vom 13.02.2002 davon aus, dass die Zumutbarkeit des Angebots immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Letztlich gehe es um die Frage, ob die Gemeinde nach Treu und Glauben eine Bebauung verhindern darf, obwohl sie diese durch ihren Bebauungsplan im Grundsatz bereits für zulässig erklärt hat und der Bauinteressent geltend macht, für eine angemessene Erschließung selbst sorgen zu wollen. Die Gemeinde ist wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sich die Gemeinde, muss sie sich dieses Verhalten zurechnen lassen, mit dem Ergebnis, dass die Ordnungsgemäßheit des Erschließungsangebotes unterstellt wird.
Aufgrund der Rechtsprechung steht jedenfalls fest, dass die bloße Erklärung des Bauinteressenten, einen Erschließungsvertrag abschließen zu wollen, den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Regelfall nicht genügt.
Az.: II/1 643-00/1