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StGB NRW-Mitteilung 235/1997 vom 05.05.1997
Anhebung der Betreuungspauschale
Mit Erlaß vom 18.02.1997 (I B 4 - 212.5/212.7) hat das Innenministerium NW die Betreuungspauschale gemäß § 4 Abs. 2 FlüAG um 10,00 DM auf 40,00 DM monatlich erhöht. Zur Anhebung der Betreuungspauschale wurden im Haushaltsplan in Kapitel 03030 Titel 64311 Haushaltsmittel in Höhe von 10,2 Mio. DM eingestellt. Die erhöhte Betreuungspauschale ist nach dem Haushaltsvermerk auch für die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge zu gewähren.
Das die monatliche Erhöhung der Betreuungspauschale um 10,00 DM nicht im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des FlüAG erfolgte, handelt es sich bei ihr lediglich um eine freiwillige Leistung des Landes, auf die die Gemeinden keinen Rechtsanspruch haben.
Den Gemeinden wird die erhöhte Betreuungspauschale erstmalig für das erste Quartal 1997 zugewiesen.
Az.: I/3-807-3