Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 239/2006 vom 22.03.2006

Anhebung der De-minimis-Grenze

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, den Grenzwert für Beihilfen in geringfügiger Höhe ohne Notifizierungspflicht von gegenwärtig 100.000,00 Euro auf 150.000,00 Euro anzuheben. Die Gewährung von geringfügigen – auch – kommunalen Wirtschaftsbeihilfen würde dadurch etwas erleichtert werden, wenngleich auch die vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze von 150.000,00 Euro als noch nicht ausreichend angesehen werden dürfte.

Die für Wettbewerbsfragen zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes kündigte bei der Vorlage des Vorschlags in Brüssel weitere Maßnahmen zur Vereinfachung, Konsolidierung und Ausweitung der geltenden Gruppenfreistellungen an, um mehr Spielraum für gezielte Subventionen, insbesondere zugunsten klein- und mittelständischer Unternehmen, zu eröffnen.

Die De-minimis-Regelung wurde von der Kommission 1992 insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingeführt. Nach der geltenden De-minimis-Regelung, die sich auf die Kommissionsverordnung (EG) Nr. 69/2001 stützt, wird bei finanziellen Zuwendungen an ein bestimmtes Unternehmen, die 100.000,00 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, angenommen, dass mit ihnen keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verbunden sind und sie somit keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gilt allerdings nicht für alle Wirtschaftszweige. Ausgenommen sind vor allem die Landwirtschaft und der Verkehr.
Die Anhebung des Förderhöchstbetrags auf 150.000,00 Euro soll der Inflation und dem BIP-Wachstum in der EU seit der letzten Anhebung dieser Obergrenze Rechnung tragen. Schon deswegen ist aus der kommunalen Sicht kaum eine Erweiterung des Entscheidungs- und Handlungsspielraums auszumachen. Zudem ist nicht überzeugend dargelegt, ob und wie sich derart geringfügige öffentliche Wirtschaftsbeihilfen wettbewerbsverzerrend auf das europäische Binnenmarktgeschehen auswirken könnten.
Die Kommission wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr.°994/98 des Rates zwei Monate nach Annahme dieses Vorschlags eine Sitzung des Beratenden Ausschusses einberufen, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Erlass der Verordnung wird zum Jahresende gerechnet, da die geltende Verordnung (Kommissionsverordnung (EG) Nr.°69/2001) Ende Dezember 2006 ausläuft.

Der Vorschlag der EU-Kommission ist im Internet verfügbar unter:
europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/action_plan/

Az.: III 450 - 70

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