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StGB NRW-Mitteilung 87/1998 vom 20.02.1998
Anhörung zum Förderverfahren bei Tageseinrichtungen für Kinder
Der Ausschuß für Haushaltskontrolle des Landtags Nordrhein-Westfalen hat am 3.2.1998 eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Landesjugendämter der Landschaftsverbände zu dem Bericht des Landesrechnungshofs vom 7.11.1997 über die Prüfung von Zuweisungen zur Förderung der Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder und darauf bezugnehmende Fragenkataloge der Landtagsfraktionen von SPD und CDU durchgeführt. Nach Auffassung des Landesrechnungshofs (LRH) ist das Verfahren der Betriebskostenbezuschussung und der Gewährung von Landesmitteln sowohl für das Land als auch für Städte und Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur bedingt praktikabel. Die Ursachen hierfür liegen nach Ansicht des LRH in der Verlagerung der Zuständigkeit für diesen Teilbereich von der Ebene der Landesjugendämter auf die der Bezirksregierungen und in den Möglichkeiten der Landesjugendämter, über die Betriebserlaubnisse auf die Höhe der Zuschüsse Einfluß zu nehmen, aber auch in den unzureichenden Kontrollen der Bezirksregierungen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der LRH,
- insbesondere Personalstandards zugunsten einer wirtschaftlicheren Handhabung anzupassen bzw. zu flexibilisieren
- die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebserlaubnissen von den Landesjugendämtern auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlagern
- das Verfahren der Zuschußgewährung des Landes zu ändern.
Auf der Grundlage einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme verdeutlichten die kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung, daß die nach 1991 vorgenommene Verlagerung der Landesmittelverteilung auf die Bezirksregierungen eine Trennung der fachlichen und finanziellen Verantwortung und damit auch Mängel bei der sachkompetenten Überprüfung der Mittelverteilung gebracht hat. Das mit dem GTK eingeführte System der Betriebskostenfinanzierung in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung sei eine durchaus tragfähige Grundlage für die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder. Es könne davon ausgegangen werden, daß die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bei der Ermittlung der Betriebskosten von dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel ausgehen. Schwankungen in der Höhe der Betriebskosten ergäben sich zum einen aus dem rasanten Ausbau des Kindergartenbereichs, zum anderen aus der unterschiedlichen personellen Besetzung der Tageseinrichtungen. Nennenswerte Einsparungen im Bereich der Tageseinrichtungen seien nur erzielbar, wenn deren Personalbestand auf das pädagogisch Notwendige zurückgeführt wird. Wenn dies und die Entkopplung der Sachkosten von den Personalkosten gelinge, sei eine Kosteneinsparung erreichbar, die es ihrerseits ermögliche, die bisherigen Finanzierungsanteile zwischen Land, Einrichtungsträgern und Kommunen neu zu ordnen. Unabdingbar sei in diesem Zusammenhang, die bisherige Angebotsorientierung der Kindergärten durch eine Bedarfsorientierung zu ersetzen.
Differenzierte Positionen vertraten die kommunalen Spitzenverbände zum Vorschlag des Landesrechnungshofs, die Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebserlaubnisse auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlagern. Nach Auffassung des Städtetages und der betroffenen Landesjugendämter führt eine Umsetzung dieses Vorschlags zu einem vermehrten Verwaltungsaufwand. Die zentrale Wahrnehmung durch die Landesjugendämter sichere durch eine gleiche Praxis bei der Erteilung und Kontrolle der Betriebserlaubnisse flächendeckend eine gleichmäßige Anwendung fachlicher Mindestanforderungen, zudem würden vorstellbare Interessenkollisionen vermieden.
Demgegenüber sind der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen der auch im Landtagsausschuß vorgetragenen Auffassung, daß die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich und organisatorisch durchaus die Erteilung von Betriebserlaubnissen vornehmen könnten, und zwar ohne wesentliche Personalsteigerungen. Insbesondere unterstreichen sie die Einschätzung des LRH, daß die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besser als andere Stellen in der Lage sind, mit den freien Trägern die notwendige pädagogische sowie wirtschaftliche Angemessenheit der Betriebskosten zu beurteilen. Eine Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung auf die örtlichen Jugendhilfeträger ist über eine Änderung des § 85 SGB VIII auch vor dem Hintergrund angebracht, daß entsprechende Erlaubnisse, aber auch Genehmigungen - etwa zur Überschreitung der Gruppenstärke - zügiger und insgesamt kurzfristiger getroffen werden können.
Zum Hinweis des LRH, daß die Angaben freier Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in den Betriebskostenabrechnungen nur unzureichend überprüft wurden, vertraten die kommunalen Spitzenverbände die Auffassung, daß bei öffentlichen Zuschüssen deren Verwendung auf Verlangen des Zuschußgebers nachzuweisen ist. Die freien Träger hätten demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Personalkosten geprüft werden können, die Sachkosten aber als Pauschale gewährt werden, die einer Prüfung nicht unterliege. Eine ausdrückliche Regelung in der geplanten Novellierung des GTK bzw. der BKVO, mit der die Auffassung der kommunalen Seite interpretationsfrei bestätigt wird, sei insofern angezeigt.
Az.: III 711 - 2