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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 486/2004 vom 09.06.2004
Anlaufstelle für Eisenbahnkreuzungen
Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes hat die Geschäftsstelle gebeten, auf folgende geänderte Zuständigkeiten gem. AVO EKrG und auf die Verfahrensabläufe gem. Zusammenarbeitserlaß aufmerksam zu machen:
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Damit alle Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG in Nordrhein-Westfalen möglichst einheitlich abgewickelt werden, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6.3.2000 (VkBl. 2000, S. 172) gem. Runderlaß des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.3.2004 Zusammenarbeitserlass (MBl. NRW. S. 444) auch auf die Kreuzungen anzuwenden, wenn Schienenwege anderer Eisenbahnen als der des Bundes beteiligt sind (NE-Bahnen).
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Mit der Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG) vom 10.2.2004 (GV.NW.2004 S. 123) ist zudem die Zuständigkeit der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung begründet worden.
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Anlaufstelle für alle Kreuzungen von kommunalen Straßen mit Eisenbahnen ist demnach die betreffende Bezirksregierung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW bleibt für Landes- und Bundesstraßen (soweit sie nicht in kommunaler Baulast liegen) zuständig.
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Az.: III1 645 - 06