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StGB NRW-Mitteilung 680/2016 vom 20.10.2016
Anpassung der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
Derzeit befindet sich der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (LT-Drs. 16/12363) im Gesetzgebungsverfahren im Landtag, mit dem die Gemeindeordnung entsprechend der Vorschläge der sog. Ehrenamtskommission geändert werden soll, um das kommunale Ehrenamt zu stärken. In Ergänzung zu den geplanten Änderungen in der Gemeindeordnung muss auch die vom Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) erlassene Entschädigungsverordnung entsprechend angepasst werden. Daher hat das MIK NRW eine Änderung der Entschädigungsverordnung den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung soll zum einen in § 3a der Höchstbetrag für den Verdienstausfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GO NRW auf 80 EUR pro Stunde erstmalig landesweit einheitlich festgelegt werden. Ebenso sieht die Änderung der Entschädigungsverordnung vor, dass die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende um den 1-fachen Satz erhöht werden soll. Des Weiteren soll eine Deckelung der Kumulation von Aufwandsentschädigungen auf den maximal 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung erstmalig vorgenommen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme Kritik an der vorgesehenen Höhe des landesweiten Höchstbetrags geäußert, da dieser den bislang individuell festgelegten durchschnittlichen Höchstsatz von 35 EUR pro Stunde deutlich übersteigt und mit einer erheblichen Steigerung der Anträge auf Verdienstausfall zu rechnen ist, was die Kommunen nicht unerheblich belasten wird.
Zum Inkrafttreten der geänderten Entschädigungsverordnung haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsverordnung — wie geplant — zeitgleich mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Kraft treten soll. Allerdings befürworten die kommunalen Spitzenverbände ein gemeinsames Inkrafttreten erst ab dem 01. Januar oder ab dem 01. April 2017, damit die Räte noch genügend Vorlauf haben, vor dem ausgelösten Anspruch aller Ausschussvorsitzender auf eine erhöhte Aufwandsentschädigung, zu entscheiden, ob nicht von der geplanten Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Gebrauch gemacht werden soll und einzelne Ausschüsse über die Hauptsatzung von dieser Regelung ausgenommen werden sollen.
Die schriftliche Stellungnahme ist für Mitgliedskommunen im Internet-Angebot des Verbandes (Mitgliederbereich) in der Rubrik "Fachinfo und Service/ Fachgebiete/ Recht und Verfassung/ Gemeindeordnung NRW" abrufbar.
Az.: 13.0.2.001/001