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StGB NRW-Mitteilung 459/2017 vom 10.07.2017

Anpassung der Entschädigungsverordnung NRW zum 01.08.2017

Mit Schnellbrief 137/2017 vom 29.05.2017 wurden die StGB NRW-Mitgliedskommunen informiert, dass die Entschädigungsverordnung zum 01.08.2017 angepasst werden soll. Danach hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW eine Anpassung der Aufwandsentschädigung um 3,4% für angemessen eingestuft, was der von IT.NRW im März 2017 gemeldeten Preissteigerung für den maßgeblichen Zeitpunkt entspricht. Dieser Anpassung haben die kommunalen Spitzenverbände zugestimmt. 

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung wurde nun im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 05.07.2017 veröffentlicht und sieht die entsprechende Anpassung um 3,4 % zu. Allerdings ist dem Ministerium ein redaktionelles Versehen bei der Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Bezirksvertretungen in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern passiert (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 a) EntschVO). Dort muss es anstelle von 258 Euro, 268 Euro heißen. Dieses Versehen wird schnellstmöglich vom Ministerium ausgebessert werden.
Die neue Entschädigungsverordnung ist im Internet unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16462&menu=1&sg=0&keyword=entschädigungsverordnung abrufbar.

Az.: 13.0.34-002/003

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