Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 626/2022 vom 04.10.2022

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 01.01.2023 für geförderten Wohnraum

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW (MHKBD) hat mit Erlass vom 19.09.2022 (403-5402102) die Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 01.01.2023 gemäß § 32 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) bekannt gemacht. § 32 Abs. 3 WFNG enthält eine Anpassungsklausel, die alle drei Jahre zu einer automatischen Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Abs. 2 WFNG führt.

Mit dem oben genannten Erlass wird festgestellt, dass sich die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge von 1980 am 01. Januar 2023 um den Prozentwert verändert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für NRW festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 erhöht oder verringert haben. Der so errechnete Differenzbetrag der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.

Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 betrug 4,10 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 Euro und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 Euro.

Ab dem 1. Januar 2023 verändern sich die Mietobergrenzen wie folgt:

                                                               Bewilligung der Darlehen

 

Gemeinde-Mietniveau

vor 1980

1980 bis 1989

1990 bis 2002

M1

3,77 €

4,12 €

4,62 €

M2

4,17 €

4,52 €

5,02 €

M3

4,57 €

4,92 €

5,42 €

M4

4,82 €

5,17 €

5,67 €

 Der Erlass wird zeitnah im Ministerblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Az.: 20.4.3-005/002 gr

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