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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 94/2000 vom 20.02.2000
Anpassung der Muster-Hauptsatzung
Der in den Mitteilungen vom 05.02.2000 veröffentlichte Vorschlag zur Änderung der Musterhauptsatzung infolge des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes und der Änderung von § 5 GO hat zu zahlreichen Anrufen in der Geschäftsstelle geführt. Dies gibt Anlaß zu nachstehender Klarstellung:
In § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz der Musterhauptsatzung ist der Vorschlag gemacht worden: "Die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen". Damit ist einerseits nicht gesagt, daß die Gleichstellungsbeauftragte diese Arbeit völlig alleine und ohne Unterstützung der Dienststelle zu erarbeiten hätte. Es handelt sich hier um eine federführende Zuständigkeit, die die Mitwirkung der gesamten Verwaltung voraussetzt. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zum Landesgleichstellungsgesetz. Dort heißt es u.a.: "Die Erarbeitung des Frauenförderplans durch die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Beteiligung daran entbindet die Dienststelle nicht von der Verantwortung für den Frauenförderplan". (LT-Drs. 12/3959).
Alternativ zu der vorgeschlagenen Formulierung wäre eine Zuständigkeitsverteilung wie folgt denkbar: "Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Erstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans mit".
Az.: I 020-50