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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 204/2007 vom 23.03.2007
Anpassung der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des StGB NRW
Wie in der Vergangenheit verschiedentlich berichtet, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Beschluss vom 18. August 2006 (Az.: 5 L 646/06) entschieden, dass ein Wahlrecht in der Vergnügungssteuersatzung, wonach auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren Zahl mit einem einheitlichen Steuersatz ermöglicht wird, obgleich die Besteuerung der Geldspielapparate satzungsrechtlich ansonsten nach deren Einspielergebnis erfolgt, wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg führt dieser Rechtsverstoß zu der Gesamtnichtigkeit der Satzung.
Die Geschäftsstelle hält die Argumentation des Verwaltungsgerichts Arnsberg zwar nicht für zwingend. Im Steuerrecht finden sich vielmehr an unterschiedlichen Stellen Wahlrechte des Steuerschuldners. Der StGB NRW hatte sich seinerzeit dazu entschlossen, das Wahlrecht auch in die Vergnügungssteuer-Mustersatzung aufzunehmen, weil dies in der Praxis die Beibehaltung des deutlich verwaltungseinfacheren Stückzahlmaßstabs ermöglicht hat.
Zwischenzeitlich hat jedoch ein weiteres erstinstanzliches Verwaltungsgericht, nämlich das Verwaltungsgericht Minden, Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts in der Vergnügungssteuersatzung geäußert, ohne jedoch hierzu ein abschließendes Urteil zu fällen.
Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und zwischenzeitlich vermehrt vorgetragenen Bedenken gegen das Wahlrecht hat sich die Geschäftsstelle dazu entschlossen, das Wahlrecht in § 10 a der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des StGB NRW ersatzlos zu streichen, um damit bei Übernahme der Mustersatzung das Prozessrisiko zu vermindern. Die Vorschrift über das Verfahren bei der abweichenden Besteuerung gem. § 10 b der Vergnügungssteuer-Mustersatzung ist damit obsolet und daher ebenfalls ersatzlos gestrichen worden.
Die überarbeitete Mustersatzung kann von Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes wie gewohnt unter der Rubik „Mustersatzungen“ abgerufen werden.
Az.: IV/1 933-00