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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 48/2010 vom 22.12.2009
Anpassung des Bebauungsplans bei Änderung der Gebietsausweisung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 04.08.2009 — 4 CN 4.08 — folgendes entschieden:
1. Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Planung.
2. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die —Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
Problem / Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet eines Bebauungsplans, der in seiner ursprünglichen Fassung ein reines Wohngebiet festsetzte. Südlich vom Plangebiet befindet sich eine Windfarm. 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, nach der statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde, in dem Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sind. Nach Bekanntmachung der Änderung erteilte das Landesverwaltungsamt der Betreiberin der Windfarm die Genehmigung zum nächtlichen Betrieb von 16 Windkraftanlagen, unter anderem mit der Ausführung, dass durch die Änderung des Bebauungsplans, die Immissionsrichtwerte für die Nacht nach Nr. 6.1 TA Lärm von 35 dB(A) auf 40 dB(A) angehoben worden seien. Gegen die Änderung des Bebauungsplans wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, die Änderung hätte nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Ein Umweltbericht sei erforderlich gewesen.
Entscheidung
Das BVerwG gibt der Antragsgegnerin Recht. Zwar würden durch eine Änderung des Baugebietstyps in den meisten Fällen die Grundzüge der Planung berührt, so dass ein vereinfachtes Verfahren nicht zulässig sei. Dies gelte jedoch nicht immer, insbesondere dann nicht, wenn die Änderung sich im Bereich dessen bewege, was der Planer des ursprünglichen Plans gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung gekannt hätte. Dieser Fall könne bei der Änderung eines reinen in ein allgemeines Wohngebiet, insbesondere dann vorliegen, wenn — wie hier — besonders störungsintensive Nutzungen ausgeschlossen würden. Aber auch dann, wenn die Gemeinde sich geirrt und das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar gewesen wäre, wäre dies unbeachtlich. Es griffe hier zunächst die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, weil eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB als Verfahrensmangel unbeachtlich sei. Auch das Fehlen des Umweltberichts sei letztendlich unbeachtlich. Soweit nicht Gemeinschaftsrecht Gegenteiliges verlange, griffe hier die Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alternative BauGB ein. Diese sehe zwar eine Unbeachtlichkeit bei Irrtümern über die Voraussetzungen des § 13 BauGB nur im Hinblick auf Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die Vorschrift liefe jedoch faktisch leer, wenn man sie nicht auf das mit der (fehlerhaften) Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB zwangsläufig erbundene Fehlen des Umweltberichts erstrecke. Dies gelte nur nicht, soweit Gemeinschaftsrecht den Umweltbericht verlange. Dies sei hier nicht der Fall.
Az.: II/1 620-00