Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 206/2010 vom 13.04.2010

Anpassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Bundesumweltministerium hat mit Datum vom 23.2.2010 einen ersten Arbeitsentwurf zur Anpassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) an die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorgelegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 30.3.2010 hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die auf der Internetseite des StGB NRW unter der Rubrik Fachinformation/ Umwelt/Abfall/Abwasser/Stellungnahme Arbeitsentwurf Kreislaufwirtschaftsgesetz abgerufen werden kann. Zum Entwurf des Bundesumweltministeriums vom 23.2.2010 kann in Kürze Folgendes angemerkt werden:

Der Entwurf sieht vor, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zukünftig nur noch unter der Bezeichnung Kreislaufwirtschaftsgesetz fortgelten soll. Diese Bezeichnung löst allerdings Irritationen aus, denn das Gesetz setzt immerhin die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um und dient unzweifelhaft der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen mit dem Ziel der Förderung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

Auch aus Art. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie ergibt sich, dass es um die Vermeidung und Verringerung der schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen geht und  nicht nur um die Kreislaufwirtschaft. Dabei findet sich der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ in der EU-Abfallrahmenrichtlinie nicht wieder. Es spricht deshalb vieles dafür, das Gesetz in Anbetracht einer 1:1 Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG auch weiterhin als Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu bezeichnen. 

In § 3 Abs. 1 KrWG-Entwurf (Begriffsbestimmungen) wird weiterhin definiert, dass Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände sind, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. In Anbetracht der Diskussionen in der Praxis über die Frage, ob ein Abfall „Abfall zur Beseitigung“ oder „Abfall zur Verwertung“ ist, wäre hier eine eindeutige Klarstellung im Gesetz angezeigt, dass „Abfall zur Beseitigung“ dann vorliegt, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer keinen schlüssigen und nachvollziehbaren sowie ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertungsweg darlegen kann. Außerdem werden in § 3 Abs. 5 bis § 3 Abs. 28 KrWG-Entwurf eine Vielzahl von Begriffen definiert ( z.B. Wiederverwendung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Inertabfälle, Bioabfälle, Erzeuger von Abfällen, Besitzer von Abfällen usw.).

In § 6 KrWG-Entwurf (Abfallhierachie) wird die fünfstufige Abfallhierachie umgesetzt. Diese soll künftig lauten: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, (insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz) und Beseitigung. Zugleich wird in § 4 KrWG-Entwurf (Nebenprodukte) die Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall und in § 5 KrW-/AbfG das Ende der Abfalleigenschaft einer Regelung zugeführt. In § 8 KrWG-Entwurf wird zudem das Postulat der hochwertigen Verwertung ausdrücklich niedergelegt. In diesem Zusammenhang sieht § 8 Abs. 2 KrWG-Entwurf wieder vor, dass  bei der energetischen Verwertung - wie heute in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt -ein Heizwert der Abfälle zur energetischen Verwertung von 11.000 kJ/kg (ohne Vermischung mit anderen Abfällen) zu verzeichnen sein muss. Hierin kommt zum einen die Abgrenzung zur stofflichen Verwertung von Abfällen zum Ausdruck. Zum anderen wird aber auch Vorsorge dagegen getroffen, dass lediglich heizwertreiche Abfälle den Weg einer energetischen Verwertung gehen sollen. Das Heizwertkritierium dient insoweit auch der Absicherung der stofflichen Verwertung, welche insbesondere das Ziel hat, natürliche Rohstoffreserven zu schonen.

In  10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG-Entwurf (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft) wird die Einführung einer sog. Wertstofftonne vorgesehen, wobei die näheren Einzelheiten durch den Erlass einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Diese Verortung der „Wertstofftonne“ ohne Anknüpfung an die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 18 KrWG-Entwurf) wird durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 30.3.2010 ausdrücklich abgelehnt. Eine „Wertstofftonne“ kann es nur unter der Regie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der ihnen zugewiesenen Pflicht zur umweltverträglichen Abfallentsorgung geben.

In § 11 KrWG-Entwurf wird festgelegt, dass Bioabfälle bis zum 1.1.2015 getrennt erfasst werden sollen. Gleiches wird in § 13 KrW-G (Maßnahmen zur Förderung der Verwertung) für Altglas, Metalle, Kunststoff und Papier vorgegeben.

Die Pflichten der Abfallbesitzer/-erzeuger zur Abfallvermeidung finden sich in § 7 Abs. 1 KrWG-Entwurf, zur Abfallverwertung in § 7 Abs. 2 KrW-G-Entwurf und zur Abfallbeseitigung in § 14 KrW-G-Entwurf. Dabei werden in § 9 KrWG-Entwurf sog. Getrennthaltungspflichten im Hinblick auf Abfälle geregelt. Insoweit ist durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in der Stellungnahme vom 30.3.2010 eingefordert worden, dass klar

geregelt wird, dass das Vermischen von „Abfällen zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“ unzulässig ist.

Die Abfallüberlassungspflichten werden in § 16 KrWG-Entwurf (Überlassungspflichten) und die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 18 KrWG-Entwurf einer Regelung zugeführt. Bei den Abfallüberlassungspflichten wird weiterhin beibehalten, dass die privaten Haushaltungen alle „Abfälle zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“ den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen haben, soweit sie zu einer Verwertung auf dem Grundstück auf dem sie anfallen nicht in der Lage sind oder eine solche Verwertung nicht beabsichtigt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KrWG-Entwurf).

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb im Gesetz geregelt werden soll, das private Haushaltungen sich bei der persönlichen Verwertung von Abfällen auf ihrem Grundstück der Hilfe Dritter bedienen können (§19 Abs. 1 KrWG-Entwurf). Zum einen erschließt sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht, weil in der Verwaltungspraxis der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aber auch die untere Abfallwirtschaftsbehörde überprüfen kann, ob der private Haushalt eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung derjenigen Abfälle durchführt, die auf seinem Grundstück angefallen sind (z.B. im Fall der Eigenkompostierung von Bioabfällen). Zum anderen wird hierdurch eine neue, unnötige Plattform für Streitigkeiten in der Praxis geschaffen, die in Anbetracht der systematisch klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.6.2009 - Az.: 7 C 16.08 - , NVwZ 2009, S.1292ff. ) vollendes als überflüssig anzusehen ist.

Insoweit hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 30.3.2010 mit Nachdruck eingefordert, die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.6.2009 - Az.: 7 C 16.08 - , NVwZ 2009, S.1292ff. ) umzusetzen. Bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist weiterhin eine Abfallüberlassungspflicht für „Abfälle zur Beseitigung“ an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgesehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KrWG-Entwurf).

Im Hinblick auf die Zulässigkeit von gewerblichen Abfallsammlungen wird in § 16 Abs. 4 KrWG-Entwurf der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ präzisiert, die einer Durchführung einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen können. Allerdings ist zurzeit festzustellen, dass eine 1:1 Umsetzung des Urteils Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08 - , NVwZ 2009, S.1292ff. ) nicht erfolgt, obwohl dieses in seinem Urteil klare und vollzugspraktisch sehr gut handhabbare Kritierien entwickelt hat.

Insoweit muss geregelt werden, dass eine gewerbliche Sammlung nicht durchgeführt werden kann, wenn sie in dauerhaft festen Strukturen wie die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgt. Ein solche Regelung wäre europarechtlich ohne weiteres möglich (so: Krämer Abfallrecht 2010, S. 40ff.) Außerdem wird für gewerbliche Abfallsammlungen in § 16 Abs. 5 KrWG-Entwurf eine Anzeigepflicht geregelt, damit die zuständige Behörde vor Beginn der gewerblichen Abfallsammlung prüfen kann, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es wird nunmehr das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten sein.

Az.: II/2 31-02

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