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StGB NRW-Mitteilung 8/2022 vom 20.01.2022
Anpassung von Rechtsbehelfsbelehrungen
Mit Mitteilung vom 13.12.2021 (Nr. 680/21) wurde berichtet, dass das Innenministerium eine Änderung seines Erlasses vom 12. Dezember 2017 beabsichtige. Das gilt auch im Hinblick auf die Änderung des § 55 d VwGO. Diese Absicht besteht dort fort. Allerdings gibt es noch keine weitergehenden Ausführungen dazu. Vor diesem Hintergrund weist die Geschäftsstelle zwischenzeitlich auf folgende Aspekte hin:
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO keine Ausführungen zur konkreten Form der Einlegung einer Klage. Wenn hingegen die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung insoweit Ausführung macht, dann müssen diese umfassend und inhaltlich richtig sein. Vor dem Hintergrund des § 81 VwGO wäre dann auszuführen, dass die Klage „schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes“ erhoben werden kann. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8/19) ist es nicht fehlerhaft, wenn dort keine Ausführungen zur elektronischen Form aufgenommen werden. Denn ein elektronisches Dokument sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein schriftlich abgefasster Text. Dementsprechend könne auch eine Rechtsbehelfsbelehrung insoweit nicht fehlerhaft im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO sein und zu Anwendbarkeit der Jahresfrist führen.
Entscheidet die Behörde hingegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auch über die Möglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments hingewiesen werden soll, so dürfte sich nicht zuletzt aufgrund der Regelung des § 55d VwGO folgende Regelung anbieten:
„Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
• von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen
elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder
• von der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg
gem.§ 130a Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht wird.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach der VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.“
Die Sozialgerichtsbarkeit hält dagegen im Anwendungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Belehrung über die einzuhaltende Form für zwingend. Dementsprechend kann auch das zuvor angeführte Muster verwendet werden. Es wäre lediglich der letzte Satz durch folgenden Satz zu ersetzen: „Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.“
Ist hingegen vor Erhebung der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen, so richtet sich dann die Form insoweit nach Maßgabe von § 70 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass jede Körperschaft des öffentlichen Rechts nunmehr gesetzlich verpflichtet ist, über alle sicheren Übertragungswege erreichbar zu sein und dementsprechend das besondere elektronische Behördenpostfach eingerichtet hat, sollte dann in der Rechtsbehelfsbelehrung für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens insoweit die konkrete Adresse dieses Postfachs hinzugefügt werden.
Die Geschäftsstelle wird informieren, wenn das Land seinen Erlass angepasst hat.
Az.: 17.0.5.9.1-003/001