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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 456/2001 vom 05.08.2001
Anpassung von Satzungen an den Euro
Im Euro-Schnellbrief Nr. 1/2000 vom 8. Februar 2001 hatte die Geschäftsstelle u.a. über das bei Satzungsumstellungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro zu beachtende Verfahren informiert. Dabei war darauf hingewiesen worden, daß in allen Fällen, in denen eine materielle Änderung der Satzung erfolgt beispielsweise durch eine Glättung von "krummen" Eurobeträgen ein förmliches Satzungsverfahren einschließlich einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung durchzuführen ist.
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen lediglich im Satzungstext die bisherigen DM-Beträge durch die nach dem amtlichen Umrechnungskurs ermittelten Eurobeträge ersetzt werden. Hierzu hatten wir in unserem Schnellbrief angemerkt, daß eine "formlose Bekanntmachung" ausreicht. Aufgrund verschiedentlicher Nachfragen möchten wir hierzu noch einmal klarstellen, daß es sich um keine "Bekanntmachung" im rechtstechnischen Sinne handelt. Es ist keine Veröffentlichung der an den Euro angepaßten Satzungstexte etwa im Amtsblatt oder eine Auslegung dieser Satzungstexte erforderlich. Vielmehr genügt eine schlichte Information der Bürgerinnen und Bürger darüber, daß bei allen materiell nicht veränderten Satzungen der bisherige Text weitergilt, wobei lediglich die DM-Beträge durch die entsprechenden Eurobeträge ersetzt werden. Diese Information kann nach eigener Wahl beispielsweise durch Aushang an geeigneter Stelle im Rathaus, durch Darstellung im Internet oder durch Aufnahme in beliebige Informationsmedien der Kommune oder auch einfach mündlich erfolgen. Auch ein Unterbleiben jeglicher Information wäre rechtlich gesehen unerheblich.
Lediglich zur Klarstellung sei darauf verwiesen, daß bei solchen bloßen Anpassungen der Satzung an den nach den amtlichen Umrechnungsregeln errechneten Eurobetrag keine neue "Fassung" der Satzung existiert. Es ist demzufolge auch nicht geboten, etwa die Präambel dahingehend zu verändern, daß ein neues Datum genannt würde.
Az.: IV/1-960-00/14