Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 263/2001 vom 20.04.2001
Anpassungsverfahren nach § 20 Landesplanungsgesetz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW hat sich mit seinem Erlaß an die Bezirksregierungen vom 19. Februar 2001 mit dem Verhältnis von Landes-, Bauleit- und Landschaftsplanung befaßt. Wir geben diesen Erlaß nachfolgend wieder, unabhängig davon, ob auch die in dem Erlaß zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zutreffend ist:
Bauleitpläne und Landschaftspläne sind im baulichen Außenbereich flächendeckende sich überlagernde Pläne. Sowohl für die Bauleitpläne wie auch für die Landschaftspläne gilt die Verpflichtung zur Beachtung der Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB/§ 16 Abs. 2 LG).
Mit RdErl. vom 09.09.1988 (SMBL. NRW. 791) zur Landschaftsplanung haben unter Nrn. 1.1 und 1.2 das seinerzeit für die Bauleitplanung zuständige MSWV und das als oberste Landschafts- und Landesplanungsbehörde zuständige frühere MURL gemeinsam Verwaltungsvorschriften für das Verhältnis Landesplanung/Bauleitplanung/Landschaftsplanung erlassen, die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen im Landschaftsgesetz waren (§ 29 Abs. 3 und 4 LG).
Aufgrund der gegenseitigen Anpassungs- bzw. Beachtensverpflichtung und der rechtlichen Verbindlichkeit der Satzungen ist den den beiden Planungen übergeordneten Zielen der Raumordnung in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung beizumessen. Es gibt in diesem Zusammenhang in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem MSWKS Veranlassung, auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen.
Grundsätzlich sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Setzt eine Änderung der Bauleitplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes eine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP) voraus, erfolgt eine Abwägung der betroffenen Belange im Änderungsverfahren des GEP. Entsprechend § 29 Abs. 5 LG ist der Landschaftsplan der Änderung des GEP anzupassen (vgl. Nr. 1.2.5.2 der o.a. Verwaltungsvorschrift).
2. Wie in Nr. 1.2.5.3 der o.a. Verwaltungsvorschrift wiedergegeben, erfolgt bei Änderungen eines Flächennutzungsplanes, die keine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erfordern, im Geltungsbereich eines in Kraft getretenen Landschaftsplanes die Entscheidung über die landesplanerische Zulässigkeit der Änderungen des Flächennutzungsplans im Anpassungsverfahren gemäß § 2O LPIG.
Wird mit einer solchen Änderung des Flächennutzungsplanes das Ziel einer Nutzung von Grundstücken verfolgt, die im Widerspruch zu den rechtlichen Regelungen des Landschaftsplans steht (z. B. Bauflächendarstellungen), ist bei dieser landesplanerischen Entscheidung folgendes zu beachten:
Im Verhältnis zwischen Flächennutzungsplänen und Landschaftsplänen gilt das Prioritätsprinzip. Der Landschaftsplan hat mit seinen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich der Grenze seines Geltungsbereiches die Ziele der Raumordnung zu beachten. Er konkretisiert damit die Grenze der Bereichsdarstellungen des GEP räumlich und rechtlich. Mit der Genehmigung nach § 28 LG ist seine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung geprüft (vgl. a. § 16 Abs. 2 LG und § 8 Abs. 2 DVO-LG sowie § 28 Abs. 2 und § 30 LG).
Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999, Az. 4 C 1.99, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Nach dem vorgenannten Urteil ist die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen einer bestehenden Landschaftsschutzgebietsausweisung widerspricht.
Vor einer Entscheidung gemäß § 20 LPIG, die im Widerspruch zu den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes steht, sollte der Träger der Landschaftsplanung beteiligt werden. Wenn der Träger der Landschaftsplanung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans nicht zustimmt, ist eine positive landesplanerische Anpassung nach § 20 LPIG rechtlich möglich, aber nicht zielführend. In diesem Zusammenhang wird auf § 29 Abs. 3 und Abs. 4 LG verwiesen.
Az.: II/1 611-01