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StGB NRW-Mitteilung 114/2012 vom 14.02.2012
Anrechnung von Aufwandsentschädigung auf die Rente
Der Bundesrat hat am 16.12.2011 einer befristeten Regelung zugestimmt, die nur noch bis 30.09.2015 vorsieht, dass die für kommunale Ehrenamtler gezahlte Aufwandsentschädigung nicht auf eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wird. Der DStGB hatte hierzu mehrfach einen unbefristeten Anrechnungsverzicht gefordert. Auch der Bundesrat hatte eine unbefristete Freistellung gefordert, wollte das „Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ (BT-Drs. 17/6764) aber hieran nicht scheitern lassen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte im Herbst 2010 beschlossen, die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten als "Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung" zu werten. Vorausgegangen war dem eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Folgen wären für viele ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Ortsvorsteher und Beigeordnete, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits eine Rente beziehen, fatal gewesen. Denn ihre Altersbezüge wären gekürzt worden.
Hiergegen hatte der DStGB mehrfach interveniert und er fand dabei auch Unterstützung aus den Ländern. Daraufhin wurde seitens des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) die Vorlage eines Gesetzentwurfes angekündigt, der einen befristeten Verzicht auf die Rentenanrechnung von an kommunale Ehrenamtler gezahlten Aufwandsentschädigungen vorsehen sollte. Als diese Regelung dann in Form des Entwurfes zum „Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ (BT-Drs. 17/6764) kam, hat der DStGB erneut interveniert und eine unbefristete Freistellung verlangt. Er hat sich dabei auch auf den Bundesrat berufen, in dessen Entschließung (Bundesrats-Drs 752/10) es hieß: „Zum Schutz des Ehrenamtes und aufgrund seiner besonderen gesellschaftlichen Bedeutung muss die angekündigte Übergangsregelung ersetzt werden durch eine dauerhafte Regelung. Ansonsten würde die Bereitschaft der Betroffenen zur Übernahme der genannten Ehrenämter erheblich abnehmen und das Ehrenamt schweren Schaden nehmen“.
Nachdem der DStGB alle Fraktionsvorsitzenden im Bundestag angeschrieben und seine Argumente zusätzlich mündlich sowie schriftlich in die Arbeit des zuständigen Bundestagsausschusses eingebracht hatte, bleibt nun festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber über die immer wieder vorgetragene kommunale Position hinweg gesetzt hat. Der DStGB wird sich weiterhin für eine unbefristete Freistellung einsetzen und sich insbesondere 2015 deutlich zu Wort melden, bevor die nun gewährte Übergangsregelung am 30.09.2015 abläuft. Wir berichteten über das Thema zuletzt in DStGB-Aktuell 4411-01 (DStGB vor dem Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales), in DStGB-Aktuell 2811-02 (BR-Stellungnahme) und in DStGB Aktuell 2311-01 (DStGB-Schreiben). Quelle: DStGB Aktuell 5111 vom 22.12.2011
Az.: I/2 020-08-45