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StGB NRW-Mitteilung 745/2016 vom 22.11.2016

Anrechnung von Plätzen im Ruhe-Modus in Landes-Flüchtlingsunterkünften

Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat mit Erlass vom 15.11.2016 geregelt, dass Landesplätze im Ruhe-Modus bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 10. FlüAG-Änderungsgesetzes ab dem 1.1.2017 mit dem Faktor 0,1 auf die Aufnahmeverpflichtung der jeweiligen Standortkommune anzurechnen sind. Gleichzeitig erfolgt danach die analoge Anwendung der Anrechnungsregeln von Landesplätzen im Ruhe-Modus den Abschmelzungsregeln des § 3 Abs. 4 Satz 2 FlüAG (zukünftig: § 3 Abs. 5 FlüAG) generell nachgelagert.

Dies bedeutet, wenn Plätze in Landeseinrichtungen in einen Ruhe-Modus versetzt werden, kommt es für die ersten vier Monate nach Umwandlung der Plätze zur Anwendung der o.g. Abschmelzungsregeln.  Eine gleichzeitige Anwendung der Anrechnungsregeln für Landesplätze im Ruhemodus findet in diesem Zeitfenster nicht statt.
Der Erlass ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im verbandlichen Internet (Mitgliederbereich) abrufbar unter Rubrik "Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Flüchtlingsbetreuung, Allgemeine Informationen". 

Az.: 16.1.4.10

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