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StGB NRW-Mitteilung 198/2000 vom 05.04.2000
Anrechnungsfreiheit von Grundrenten nach dem sozialen Entschädigungsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat kürzlich zur Frage der Anrechnung von Grundrenten nach dem sozialen Entschädigungsrecht im Rahmen der Sozialhilfe Stellung genommen. Das Ministerium ist der Ansicht, daß neben den in § 76 BSHG ausdrücklich erwähnten Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch die Grundrenten, die nach anderen Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden, nicht zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zählen. Nur eine derartige Auslegung entspräche dem System der sozialen Entschädigung, die gleiche Leistungen für alle erfaßten Personenkreise vorsieht.
Schon der Wortlaut der Vorschrift des § 76 Abs. 1 BSHG ("Grundrente nach dem BVG") ergebe, daß nicht nur die Grundrenten, deren Leistungsvoraussetzungen sich unmittelbar aus dem BVG ergeben, anrechnungsfrei seien. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung aller im Rahmen der sozialen Entschädigung gewährten Grundrenten aus mehreren sachlichen Gründen gerechtfertigt. So unterscheide die für das soziale Entschädigungsrecht grundlegende Regelung des § 5 SGB zwar zwischen solchen Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers (z.B. Kriegsopfer) und solchen, für die sie aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen (z.B. Gewaltopfer) einzustehen habe. An beide Tatbestände werde jedoch dieselbe Rechtsfolge geknüpft, nämlich das Bestehen eines Anspruchs des Beschädigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Staat. Daher seien aus der unterschiedlichen Herleitung des Entschädigungsanspruchs somit nach Auffassung des Gesetzgebers offensichtlich keine weiteren Folgen hinsichtlich einer unterschiedlichen Rechtsqualität des Anspruchs zu ziehen.
Das Ministerium teilt ferner mit, daß diese Auffassung auch vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.07.99 (B 9 VG 6/98 R) für die Beschädigtengrundrente bestätigt wurde. Diese Auffassung entspreche auch der Praxis in der Kriegsopferfürsorge und werde auch in der Kommentarliteratur zum BSHG einhellig vertreten.
Az.: III 804