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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 403/2003 vom 23.04.2003
Ansatzfähigkeit von Fortbildungskosten
Im Rahmen der Kalkulation von Abfallgebühren und Abwassergebühren gehören zu den betriebsbedingten Kosten auch Personal- und Sachkosten. Es handelt sich dabei um Kosten für den Einsatz von Personal und Sachmitteln, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen. Zu den Personalkosten gehören unter anderem Löhne, Gehälter, Bezüge mit Nebenkosten wie gesetzliche und freiwillige Sozialkosten, Einzahlungen in Pensionskassen und Pensionsrückstellungen (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus. Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 168). In diesem Zusammenhang können auch Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Abfallrecht bzw. Abfallgebührenrecht sowie zum Abwasser-, Abwassergebühren- und Kanalanschluss-Beitragsrecht als betriebsbedingte Kosten angesehen werden. Hierfür spricht vor allem, dass das eingesetzte Personal über einen aktuellen Wissensstand im Hinblick auf den jeweils aktuellen Rechtsrahmen für die Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung verfügen muss. Nur auf dieser Grundlage ist es möglich, dass die Stadt/Gemeinde, die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Abfall- bzw. Abwasserentsorgung (§ 53 Abs. 1 LWG NRW, § 13 Abs.1, § 15 Abs. 1, § 5 Abs.1, Abs. 2 und Abs. 6 LAbfG NRW) ordnungsgemäß im Einklang mit den aktuellen Rechtsvorschriften erfüllen kann. In diesem Zusammenhang gehören auch Fortbildungsveranstaltungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Kanalanschlussbeiträgen zu den betriebsbedingten Kosten, denn nur durch einen gleichbleibenden aktuellen Wissenstand kann das Personal in die Lage versetzt werden, die Erhebung von Benutzungsgebühren entsprechend dem aktuellen Stand der Gesetze und Rechtsprechung durchzuführen und es können unnötige Prozeßrisiken oder gar Gerichtsverfahren vermieden werden. Die Ansätzfähigkeit von Fortbildungskosten als betriebsbedingte Kosten steht dabei wie alle sonstigen betriebsbedingten Kosten unter dem kommunalabgabenrechtlichen Prüfprinzip des „Grundsatzes der Erforderlichkeit der Kosten“. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten beinhaltet insbesondere, dass der gebührenzahlende Benutzer nicht mit überflüssigen und/oder übermäßigen Kosten belastet wird (vgl. insgesamt: Schulte/Wiesemann in: Driehaus. Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 54ff.,69ff., 168; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/ Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 67, 180).
Az.: II/2 24-21 / 33-10