Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 377/2022 vom 22.06.2022

Anspruch auf Internetzugang

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 einer Verordnung der Bundesnetzagentur zugestimmt, die Mindestanforderungen für den Internetzugang festlegt. Bürgerinnen und Bürger, die bislang keinen ausreichenden Zugang zu Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten hatten, erhalten damit erstmals einen individuellen rechtlichen Anspruch. Ziel ist die wirtschaftliche und soziale Teilhabe für alle durch ein „digitales Auffangnetz“. 

Mit dieser „Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ (TKMV) setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um, die den Bund zur so genannten Universaldienstgewährleistung verpflichtet. Zu ihrer Umsetzung regelt die Verordnung Mindestanforderungen an Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienste: Die Telekommunikationsunternehmen müssen Bandbreiten von mindestens 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload leisten. Die Latenz – also Verzögerungszeit – darf höchstens 150,0 Millisekunden (ms) betragen.

Die Parameter der Verordnung orientieren sich – nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes – insbesondere an der von 80 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz. Sie soll rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung kritisierte der Bundesrat, dass die Verordnung den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an „schnelles Internet“ nicht gerecht wird. Zur gleichberechtigten Teilhabe am digitalen Leben sei es unabdingbar, dass jedem Haushalt in Deutschland die bestmögliche Versorgung zuteilwerde – auch in den ländlichen Räumen. Daher forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Mindestversorgung vor dem Hintergrund der stetig steigenden technischen Anforderungen an Internetzugangs- und Sprachtelekommunikationsdienste zügig weiterzuentwickeln. Erforderlich seien strengere Parameter und ein strafferes Verfahren zur Verpflichtung für die Unternehmen. Der Bundesrat bemängelte weiterhin, dass vor allem in Mehrpersonenhaushalten die aktuellen Mindestversorgungsraten nicht ausreichen, um parallel aufkommende Bandbreitenbedarfe – zum Beispiel beim Homeoffice oder bei der Nutzung digitaler Bildungsangebote zu decken.

In seiner Stellungnahme hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund ähnliche Bedenken erhoben, grundsätzlich jedoch dem Verordnungsentwurf und damit den für die Telekommunikationsgrundversorgung vorgesehenen technischen Mindestanforderungen zugestimmt. Diese seien aber allenfalls derzeit geeignet, den Individualanspruch auf Erbringung eines Sprachkommunikationsdienstes und eines schnellen Internetzugangsdienstes zu erfüllen. Insbesondere mit Blick auf die Bandbreite der Internetversorgung dürfe diese Bewertung angesichts des schnellen Wandels technischer und inhaltsbezogener Rahmenbedingungen nicht statisch, sondern dynamisch erfolgen und bedürfe deshalb regelmäßiger Überprüfung. Die jetzt als gerade noch ausreichend erachteten technischen Mindestanforderungen dürften nicht dauerhaft Standard für die Versorgung schwieriger zu erschließenden Siedlungslagen sein. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat seine Zustimmung deshalb unter den Vorbehalt gestellt, dass die Ergebnisse der jährlichen Untersuchung der Bundesnetzagentur gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 TKMV den kommunalen Spitzenverbänden zugänglich gemacht werden und in diesem Zusammenhang zur Diskussion gestellt wird, ob eine umfassende digitale Teilhabe durch die Verordnung noch sichergestellt ist.

Az.: 31.3-001/002

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