Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 475/2011 vom 24.10.2011
Anspruch der Ersatzschulen auf Teilhabe an Förderprogrammen
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf den Beschluss des saarländischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16.02.2011 (Az.: 1 B 2/11) hingewiesen.
Nachfolgend werden die Leitsätze der Entscheidung wiedergegeben:
„1. Dritte, die anstelle einer Kommune kommunale Aufgaben erfüllen, beispielsweise Träger einer privaten Ersatzschule sind, und im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpaketes II Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz beantragen wollen, sind nach den im Saarland zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes ergangenen Vorschriften selbst nicht zur Beantragung entsprechender Fördermittel bei der Bewilligungsbehörde berechtigt. Sie müssen bei der für das konkrete Vorhaben zuständigen Kommune beantragen, dass dieses in die kommunale Maßnahmeliste, die Grundlage der späteren Bewilligung von Fördermitteln ist, aufgenommen wird, und haben Anspruch darauf, dass die Kommune bei der Erstellung ihrer Maßnahmeliste nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob das beabsichtigte (Sanierungs-)Vorhaben in die Maßnahmeliste aufgenommen wird.(Rn.18)
2. Eine schon vor der etatmäßigen Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel durch den Landesgesetzgeber und dem Inkrafttreten der maßgeblichen landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften getroffene Entscheidung der Kommune über die Zusammensetzung ihrer Maßnahmeliste kann nach dem auch im Subventionsrecht geltenden Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz keine Ausschlusswirkung dergestalt entfalten, dass potentiell berücksichtigungsfähige Vorhaben Dritter - insbesondere solche, hinsichtlich derer zur Zeit der kommunalen Beschlussfassung noch kein Förderantrag vorgelegen hat - endgültig von der Möglichkeit, Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu erhalten, ausgeschlossen sind.(Rn.18)
3. Zumindest bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften waren die saarländischen Kommunen verpflichtet, bei ihnen eingegangene Anträge Dritter in der Sache zu prüfen und zu verbescheiden. Eine Ablehnung mit dem Hinweis, das zuständige kommunale Gremium habe bereits vor Eingang des Antrags getagt und die Maßnahmeliste unabänderlich festgelegt, ist rechtswidrig.(Rn.19)
4. Ein so wegen verspäteter Antragstellung abgelehnter Drittbewerber kann unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen prozessualen Fristen im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Verpflichtung der Kommune zur Neubescheidung seines Antrags verlangen. Seinem Bescheidungsbegehren kann die weitgehende oder gar vollständige Erschöpfung bzw. Verplanung der zur Verfügung gestellten Fördermittel weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht als anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.(Rn.24)“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu dem entsprechenden Beschluss verwiesen, die von den Mitgliedsstädten und —gemeinden des StGB NRW bei der Geschäftsstelle angefordert werden können.
Az.: IV/2 250-3/2