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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 108/2018 vom 17.01.2018
Antrag auf Befreiung von der Abwasserabgabe
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (Abwasserabgabengesetz Nordrhrein-Westfalen - AbwAG NRW - Art. 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 — GV NRW 2016, S. 559 ff.) ist der Antrag zur Abgabebefreiung bei Einleitung vom verschmutzten Niederschlagswasser spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Ausschlussfrist) zu stellen. Dieses ist der 31.03. des jeweiligen Jahres.
Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Städte und Gemeinden im Jahr 2018 darauf achten sollten, dass der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Zurzeit laufen bei mehreren Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen Klageverfahren gegen Abgabenbescheide, weil die Anträge auf Befreiung nicht fristgerecht im Jahr 2017 gestellt worden sind. Der Ausgang dieser Gerichtsverfahren ist noch offen.
Die Ausschlussfrist hatte der Landesgesetzgeber jedenfalls in den am 16.07.2016 in Kraft getretenen AbwAG NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) geregelt, weil das OVG NRW mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. 9 A 925/99) festgestellt hatte, dass im ehemaligen Landeswassergesetz keine Ausschlussfrist geregelt war. Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW wollte der Landesgesetzgeber deshalb eine solche Ausschlussfrist erstmalig gesetzlich fixieren. Mit der Regelung einer Ausschlussfrist sollte eine zeitnahe Abgabenerhebung sichergestellt werden (so: Landtags-Drs. 16/1099, S. 526).
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reglung insgesamt nicht schlüssig ist, denn nach der fristgerechten Antragstellung sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 AbwAG NRW die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgerecht gestellten Antrags spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes beizubringen. Dabei kann die zuständige Behörde diese Frist sogar noch einmal verlängern.
In Anbetracht dieser Regelungssystematik und dem damit verbundenen Ziel einer zeitnahen Abgabenerhebung ergibt sich verfahrenstechnisch, dass bei einer Stadt bzw. Gemeinde, welche die Ausschlussfrist versäumt hat, aber gleichzeitig mit dem „verfristeten“ Antrag alle Nachweisunterlagen komplett beigebracht hat, eine zeitnahe Abgabenerhebung gerade nicht verzögert wird. Im Gegenteil ist in einem solchen Fall eine zeitnahe Abgabenerhebung sogleich möglich, während dessen bei fristgerecht gestellten Anträgen nach der Antragstellung eine weitere Frist von sechs Monaten oder bei einer weiteren Verlängerung durch die zuständige Behörde eine noch längere Frist läuft, so dass in diesen Fällen von einer zeitnahen Abgabeerhebung nicht mehr die Rede sein kann.
Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Regelung der Ausschlussfrist insgesamt als nicht schlüssig anzusehen, weil nicht nachvollziehbar ist, was der Sinn und Zweck dieser Reglung überhaupt sein soll, wenn unvollständige, aber fristgerecht eingereichte Anträge nach Ablauf der Frist noch mit Nachweisunterlagen zur Begründung vervollständigt werden können. Damit verfehlt die gesetzlich geregelte Ausschlussfrist insgesamt das Regelungsziel einer zeitnahen Abgabenerhebung. Gleichwohl sollten alle Städte und Gemeinden darauf achten, dass im Jahr 2018, die Anträge fristgerecht eingereicht werden.
Az.: 24.1.2 qu