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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 618/2015 vom 15.10.2015
Anwärtersonderzuschläge an Beamt/innen auf Widerruf
Das Finanzministerium NRW hatte sich mit Erlass vom 22.01.2014 damit einverstanden erklärt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände den Anwärtern für den mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst auch weiterhin einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 und 3 BBesG gewähren können, soweit in den einzelnen Kommunen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.
Dieses Einverständnis ist bis zum 31.12.2015 befristet. Eine Verlängerung macht das Finanzministerium davon abhängig, dass anhand der aktuellen Bewerber-und Bedarfszahlen Kommunen ein weiterer Bedarf für die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen dargelegt wird. Das Finanzministerium hat daher die aktuellen Bedarfs- und Bewerberzahlen über die Bezirksregierungen abgefragt. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.
Az.: I 15.1.17