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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 124/2014 vom 04.02.2014
Anwärtersonderzuschläge für den feuerwehrtechnischen Dienst
Mit Blick auf die prekäre Bewerbersituation im feuerwehrtechnischen Dienst hat sich das Finanzministerium einverstanden erklärt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände weiterhin Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 u. 3 ÜBesG NRW gewähren, sofern in den einzelnen Kommunen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Der Anwärtersonderzuschlag darf 35 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht überschreiten. Die Regelung ist bis zum 31.12.2015 befristet. Der Erlass ist abrufbar für die Mitgliedsstädte und —gemeinden des StGB NRW im Internetangebot Verbandes (Mitgliederbereich) unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen.
Az.: I 131-70