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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 653/2020 vom 16.10.2020
Anwärterzuschlag des vermessungstechnischen Dienstes
Auf Grund der dargestellten Bewerbersituation hat sich das zuständigen Innenministerin damit einverstanden erklärt, dass an Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des 1. und 2. Einstiegsamts des vermessungstechnischen Dienstes für den Einstellungsjahrgang 2021 ein Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 76 Absatz 1 LBesG NRW gewährt werden kann, soweit in den Kommunen im Einzelfall ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des§ 76 Absatz 2 LBesG NRW erfüllt sind. Der Anwärtersonderzuschlag darf 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht überschreiten.
Auf die Befristung nur für den Einstellungsjahrgang 2021 wird ausdrücklich hingewiesen. Für eine weitere Verlängerung für nachfolgende Einstellungsjahrgänge ist der Bedarf für die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen anhand der dann aktuellen Bewerber- und Bedarfszahlen im Land erneut darzulegen. Dafür müssen von den Kommunen jeweils
• die Gesamtzahl der Bewerbungen,
• die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 76 Absatz 1 LBesG NRW,
• die Anzahl der Einstellungsermächtigungen sowie
• die Anzahl der Einstellungen
für die Jahre 2019 bis 2021 angegeben werden, für die das Einstellungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
Um eine rechtzeitige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zu erreichen sind, nach Vorgabe des Innenministeriums, diese Angaben an die zuständige Bezirksregierung zu übermitteln. Diese wird die Angaben gebündelt für den jeweiligen Regierungsbezirk bis zum 30.06.2021 dem Ministerium vorlegen.
Az.: 14.4.23-001/001