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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 186/2023 vom 07.03.2023
Anwendung der Energiepreisbremsen auf Bäder und Thermen
Aus den Städten und Gemeinden wird uns berichtet, dass öffentliche Bäder, Freizeitbäder und Thermen eine unzureichende Entlastung durch die Strom- und Wärmepreisbremsen erhalten, weil Grundlage der Bemessung das Jahr 2021 ist, in dem viele dieser Einrichtungen aufgrund der COVID-19 Pandemie von zum Teil erheblichen Betriebseinschränkungen betroffen waren.
Auf Bitten der Geschäftsstelle hat der DStGB diese Problematik mit Schreiben vom 02.03.2023 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) thematisiert und um eine Lösung gebeten. Das Schreiben wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
„Aus den Städten wird uns berichtet, dass die Entlastungskontingente nicht den realen Bedarf an Wärme- und elektrischer Energie widerspiegeln. Hintergrund dafür sind die festgeschriebenen Bemessungszeiträume der Entlastungen für sog. RLM-Kunden. Bei den Preisbremsen gibt es für diese Kundengruppe keine Möglichkeit zur Anpassung an reale Verbräuche.
Im Jahr 2021, das bei der Bemessung zugrunde gelegt wird, waren viele Bäder und Thermen von mehrmonatigen Schließungen und ganzjährigen massiven Einschränkungen ihres Betriebs aufgrund von Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen. Entsprechend waren die Energieverbräuche deutlich niedriger als in normalen Betriebsjahren. Da die Ausgleichsleistungen der Energiepreisbremsen nicht die tatsächlichen Verbräuche des regulären Betriebs abdecken, wächst vielerorts ein Defizit an, das kommunale wie private Betreiber nicht auffangen können. Es besteht die Gefahr, dass weitere Bäder und Thermen schließen müssen. Dies ist mit Blick auf die wichtige Funktion der öffentlichen Bäder für das Erlernen des Schwimmens unbedingt zu vermeiden. Bereits jetzt kann ein Drittel der Kinder zwischen zehn und zwölf Jahren nicht schwimmen. Gleichermaßen haben die Bäder ebenso wie Thermen eine wichtige Bedeutung für weitere Wirtschaftszweige wie Hotels, Gaststätten und den Einzelhandel.
Wir bitten Sie deshalb, sich für eine angemessene Entlastungsregel in diesen begrenzbaren Ausnahmefällen einzusetzen. Neben einer Nachbesserung der Wärme- und Strompreisbremse durch die Änderung des Referenzzeitraums oder die Einführung eines Korrekturfaktors kommt dazu auch eine Einbeziehung der Bäder und Thermen in die Härtefallregelungen in Betracht. Letzteres hätte nach unserer Auffassung den Vorteil, dass damit die Energieversorgungsunternehmen entlastet würden.“
Az.: 28.6.1-002/026