Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 889/2003 vom 17.11.2003

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

In der letzten Zeit ist die Geschäftsstelle des StGB NRW vermehrt von Mitgliedsstädten und –gemeinden darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass in Kommunen wieder vermehrt darüber nachgedacht wird, Pflanzenschutzmittel (Unkrautvernichtungsmittel) zum Einsatz bringen.

Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle nunmehr im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik Fachinformation/Service und der Überschrift „Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ auf 14 Schaubildern kompakt einen Überblick zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zusammengestellt.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Regel genehmigungspflichtig ist, d.h. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bedarf nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz einer Ausnahmegenehmigung. Zuständige Behörde für die Genehmigung sind die Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe, die auch sog. Pflanzenschutzdienste eingerichtet haben, die fachkundige Hilfestellung im Einzelfall geben (Internet-Adresse: www.Pflanzenschutzdienst.de; Tel.: 0228/434 21 14 – Frau Weigand – bzw. 0251/23 76 719 – Herr Reichel).

Hintergrund für die beschränkte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist insbesondere der Umstand, dass der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in den Wasserkreislauf zum Schutz der Trinkwasserversorgung nur im begrenzten Umfang erfolgen soll. Insbesondere soll verhindert werden, dass durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln das Grundwasser belastet wird und hierdurch höhere Kosten bei der Trinkwasseraufbereitung und damit letztendlich bei den Frischwassergebühren entstehen. Ausgehend hiervon ist grundsätzlich die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auch auf Flächen nicht möglich, die über einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen oder von denen aus ein Abfluss in Gewässer erfolgen kann.

Grundsätzlich darf nicht verkannt werden, dass es auch mechanische und thermische Verfahren gibt, um Unkraut zu beseitigen. Darüber hinaus hat die Stadt Viersen den Versuch unternommen, durch vorbeugende Maßnahmen das Entstehen von Unkräutern zu verhindern. So sind beispielsweise in Einzelfällen Pflasterfugen mit Epoxyd-Harz versiegelt worden, so dass Unkräuter in den Pflasterfugen nicht mehr wachsen können. In wassergebundenen Wegen sind Schutzfolien eingezogen worden, so dass das Unkraut nicht mehr in den Weg hineinwachsen kann. Pfosten von öffentlichen Abfallbehältnissen/ Schildern sind - soweit dieses möglich war - in Grünflächen eingebunden worden, damit der typische Unkraut-Grünschleier bei den ansonsten umpflasterten Pfosten erst gar nicht mehr entstehen kann. Gleichzeitig ist versucht worden, in der Bevölkerung die Akzeptanz für den Nichteinsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Hinweis auf den Schutz für die Trinkwasserversorgung zu befördern.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die von Kindern genutzt werden (z.B. Schulhöfe, umgrünte Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen), in der Regel nicht genehmigt wird. Dabei darf ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Wunsch der Eltern regelmäßig dahin gehen wird, im Zweifelsfall Unkräuter durch mechanische, thermische oder händische Verfahren zu beseitigen.

Az.: II/2 10-00 qu/g

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