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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 161/2010 vom 10.03.2010
Anwendungshilfe zum neuen Wasserhaushaltsgesetz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 25.02.2010 eine 56seitige Anwendungshilfe zum neuen Wasserhaushaltsgesetz herausgegeben. Das neue Wasserhaushaltsgesetz ist am 01.03.2010 in Kraft getreten (BGBl. I 2009, S. 2585ff.). In der Anwendungshilfe finden sich insbesondere Hinweise zum Vollzug des neuen Wasserhaushaltsgesetzes und zur Fortgeltung einzelner Vorschriften des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass zurzeit nur eine kleine Änderung des Landeswassergesetz in NRW in Anpassung an das neue Wasserhaushaltsgesetz im März 2010 verabschiedet werden soll (vgl. Landtags-Drucksache 14/10149). Eine umfassende Anpassung des Landeswassergesetzes NRW wird später folgen. Ein erster Arbeitsentwurf ist für Dezember 2010 vorgesehen.
Wichtig ist, dass in der Anwendungshilfe auf Folgendes hingewiesen wird:
- Zu § 55 Abs. 2 WHG (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)
Mit Blick auf § 55 Abs. 2 WHG wird in der Anwendungshilfe auf den Seiten 30 und 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem in Kraft treten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 Mischwasserkanäle weiterhin zulässig sind. Die Regelung in § 55 Abs. 2 WHG bedeutet nicht, dass Mischwasserkanalisationen zukünftig unzulässig wären bzw. die Wasserbehörden die Umgestaltung der Kanalisationsnetze einfordern müssten. Im Übrigen wird klargestellt, dass § 51 a Landeswassergesetz NRW (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung) komplett und unverändert weiter gilt.
- Zu § 61 WHG (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen/Abwasseranlagen)
Es wird auf Seite 36 der Anwendungshilfe ausdrücklich klargestellt, dass § 61 a LWG NRW insbesondere mit Blick auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen solange weiter gilt, bis der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Gebrauch macht. Zurzeit ist nicht erkennbar, dass der Bund eine entsprechende Regelung zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 61 a Abs. 3 WHG bundesrechtlich treffen wird.
Außerdem wird auch darauf hingewiesen, dass alle Regelungen zur Selbstüberwachung in Nordrhein-Westfalen nach dem 01.03.2010 unverändert weiter gelten. Hierzu gehört die Selbstüberwachungsverordnung — Kommunal NRW und die Selbstüberwachungsverordnung — Kanal NRW. Insoweit gelten auch die Regelungen in § 60 (Selbstüberwachung von Abwassereinleitung), § 60 a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen) und § 61 (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) sowie § 61 a LWG NRW (Private Abwasseranlagen) nach dem 01.03.2010 unverändert vor, weil § 61 Wasserhaushaltsgesetz insoweit keine konkreten Vorgaben insoweit enthält und eine entsprechende Bundesverordnung fehlt. Ob, wann und mit welchen Regelungsinhalten der Bund eine Rechtsverordnung erlässt, ist zurzeit völlig offen (Seite 36, 56 der Anwendungshilfe des MUNLV NRW vom 25.2.2010). Zurzeit bereitet der Bund lediglich folgende Bundesverordnungen vor:
- die Bundes-Grundwasserverordnung (Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie 2006/18/EG
- die Bundes-Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/195/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik — sog. EU-Richtlinie über prioritäre Stoffe) und
- die Bundes-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bundes-VumwS).
Diese Bundes-Verordnungen sollen noch im Jahr 2010 erlassen werden und in Kraft treten.
Im Übrigen steht im Jahr 2010 eine weitere Änderung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes an, weil die EU-Richtlinie 2008/56/EG (sog. Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) bis zum 15.7.2010 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
Die 56seitige Anwendungshilfe des MUNLV NRW vom 25.02.2010 steht auf der Internetseite des MUNLV NRW (www.munlv.nrw.de unter Rubrik: Umwelt/Wasser/Aktuell) sowie auf unserer StGB-Internetseite (www.kommunen-in-nrw.de unter Rubrik: Fachinfo/Service, Fachgebiete/Umwelt, Abfall, Abwasser) zum Abruf bereit.
Az.: II/2 22-11 qu-ko