Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 85/2019 vom 19.02.2019
Abgrenzung von EU-DSGVO und EU-Richtlinie 2016/680 Polizei/Justiz
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein Informationspapier zu der Frage erarbeitet, unter welches Datenschutzregime (DSGVO oder DS-RL) Datenverarbeitungen zum Zweck der Gefahrenabwehr fallen, insbesondere, wenn nicht die Polizei, sondern die Ordnungsbehörden tätig werden. Hintergrund dieser Ausarbeitung sind verschiedene Anfragen aus den Ländern sowie Erörterungen im Rahmen eines Ländertreffens der Datenschutzreferentinnen und -referenten im vergangenen Jahr.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Anwendungsbereich der DS-RL nur die straftatenbezogene Gefahrenabwehr durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und/oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden umfasst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde im Rahmen der nicht straftatenbezogenen Gefahrenabwehr unterliege grundsätzlich dem Anwendungsbereich der DSGVO. Unter den Anwendungsbereich der DS-RL fallen aber ausnahmsweise Datenverarbeitungen in Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Datenverarbeitung in Gefahrenabwehrbereichen durch Sonderordnungsbehörden, die nicht nur für die Verhütung von Straftaten, sondern darüber hinaus auch für die Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.
Das gemeinsame Papier des BMI und des BMJV ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im verbandlichen Internet (Mitgliederbereich) in Rubrik Fachinformationen / Fachgebiete / Recht, Personal und Organisation / Datenschutz / EU-Datenschutz-Grundverordnung abrufbar.
Az.: 17.1.7-001/001