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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 316/2001 vom 20.05.2001
Anwohnerparken
Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19.3.2001 (BGBl. I Nr. 13 vom 26.3.2001, S. 386) wurde jetzt die Regelung des Anwohnerparkens novelliert. In § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG wird das Wort "Anwohner" durch die Wörter "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt.
Die Geschäftsstelle hatte sich aus verschiedenen Gründen gegen die konkrete Neuformulierung ausgesprochen und den DStGB gebeten, folgende Gesichtspunkte im Verordnungsgebungsverfahren einzubringen:
Zum einen kann es nicht angehen, daß das Anwohnerparken durch das oben beschriebene Bewohnerparken ersetzt wird. Anwohnerparken darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einen Nahbereich betreffen, der in der Regel nicht mehr als 2 oder 3 Straßen umfaßt. Diese jetzt weggefallene Regelung hat vielen Kommunen des Verbandsbereichs zur Umsetzung ihrer Parkraumkonzepte völlig ausgereicht.
Zum anderen ist jetzt die Eröffnung des Bewohnerparkens nur noch in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel möglich. Diese Regelung zielt auch nach dem Willen des Bundesverkehrsministeriums auf den Großstadtbereich. In Gemeinden, die nicht Stadtstatus haben, ist zudem diese Regelung wahrscheinlich gar nicht anwendbar. Für die Geschäftsstelle ist ein Anknüpfen von Rechtsfolgen allein an den gesetzlich nicht einheitlich geregelten Stadtstatus nicht hinnehmbar. Zudem gibt es in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Gemeinden, die von ihrer Größenordnung her ohne weiteres das Erfordernis der Einrichtung von Bewohnerparkrechten für sich in Anspruch nehmen könnten und die das entsprechende Interesse auch schon bekundet haben.
Az.: III/1 151 - 10 / 642 - 04