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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 502/1999 vom 05.08.1999
Arbeitnehmermitbestimmung bei Hoheitsbetrieben
In der Vergangenheit sind verschiedentlich in den NWStGB-Mitgliedsstädten und
-gemeinden klassische eigenbetriebliche Wirtschaftszweige (z.B. Wasser) und eigenbetriebsähnliche, ursprünglich hoheitliche Einrichtungen (z.B. Abwasser) in einer einheitlichen Organisationseinheit unter einem "gemeinsamen Dach" zusammengefaßt worden. In derartigen Fallgestaltungen stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich und der Reichweite der Mitbestimmungsregelung für Eigenbetriebe nach § 114 Abs. 3 GO.
Das Innenministerium des Landes NW hatte zu dieser Problematik bereits 1995 eine Stellungnahme abgegeben. Es legt die Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO restriktiv aus, mit der Folge, daß eine Arbeitnehmermitbestimmung nur für die Eigenbetriebe, nicht aber für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen in Betracht kommt. Die Geschäftsstelle des NWStGB vertritt demgegenüber die Auffassung, daß eine Arbeitnehmermitbestimmung auch die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen umfaßt, wenn die Gemeinde bewußt einen Mehrspartenbetrieb unter einer einheitlichen Organisation schaffen will. Die unterschiedlichen Auffassungen sind in den Mitt. NWStGB 1995, Nr. 411, ausführlich dargestellt worden. Dort ist auch darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsansicht der Geschäftsstelle durch die nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden vom 14.12.1994 (12 K 4684/94 PVL) bestätigt worden ist.
Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Ihr liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stadt führte bis zum 31.12.1991 einen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Wasserwerk". Dem Eigenbetrieb oblag die Versorgung der Gemeinde mit Wasser. Am 28.10.1992 beschloß der Rat der Stadt, die städtischen Bäder in den o.a. Eigenbetrieb einzubringen. Seitdem trägt der Eigenbetrieb den Namen "Stadtwerke" und hat zusätzlich die Aufgabe, die städtischen Bäder zu betreiben. Der Antragsteller ist der Auffassung, eine Arbeitnehmermitbestimmung im Werksausschuß sei bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nicht vorgesehen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Mindern folgendes ausgeführt: "Die Einwendung des Antragstellers, eine Arbeitnehmermitbestimmung im Werksausschuß sei bei Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO n.F. nicht vorgesehen, steht der Entscheidung nicht entgegen. Denn der Rat der Stadt hat eine solche Mitbestimmung durch die Einbringung der städtischen Bäder in den Eigenbetrieb für den Bereich des Freizeitbades selbst zugelassen. Entsprechend den Vorschriften der Betriebssatzung handelt der Werksausschuß der Stadtwerke nämlich tatsächlich für beide Sparten des Eigenbetriebes, und zwar ausnahmslos unter Mitwirkung der (...) in den Werksausschuß gewählten Beschäftigten. Ist auf diese Weise für den gesamten Bereich der Stadtwerke eine Mitbestimmung durch die Beschäftigten des Betriebes eingeführt worden, so ist es rechtlich geboten, alle Bediensteten an der Auswahl der für den Werksausschuß vorzuschlagenden Beschäftigten gemäß den Regelungen des § 114 Abs. 3 GO n.F. in Verbindung mit der Wahlordnung für Eigenbetriebe gleichermaßen zu beteiligen, unabhängig davon, in welchem Betriebszweig sie (hauptsächlich) tätig sind."
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: G/3 810-05