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StGB NRW-Mitteilung 746/2000 vom 20.12.2000
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Behinderte
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbänden hat sich gegen das Vorhaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gewandt, § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz "Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Behinderte" zu ändern. Der Verordnungsentwurf würde zu erheblichen Mehrkosten in den Behindertenwerkstätten führen.
Die Bundesvereinigung sieht auf Grund des Verordnungsvorhabens die Gefahr, dass gewachsene Strukturen bei der sozialpädagogischen Zusatzausbildung empfindlich gestört werden. Die bisher praktizierten sozialpädagogischen Zusatzausbildungen haben einen durchschnittlichen Umfang von mindestens 120 Stunden bis ca. 240 Stunden. In Einzelfällen werden Zusatzausbildungen bis zu 540 Stunden absolviert.
Die vorhandenen Ausbildungsstrukturen seien auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten der einzelnen Werkstätten abgestimmt. Es stehe zu befürchten, dass die Vereinheitlichung der Zusatzausbildung auf einem Niveau von 650 Stunden zu einer praxisfernen Ausweitung der Lehrinhalte führt. Der tatsächliche Bedarf an sozialpädagogischen Zusatzkenntnissen sei je nach Aufgabengebiet und Personalausstattung der Behindertenwerkstatt sehr unterschiedlich.
Aus diesem Grund bleibe der Verordnungsentwurf teilweise hinter den realen Entwicklungen innerhalb der Behindertenwerkstätten zurück. Die zunehmende Binnendifferenzierung innerhalb von Werkstätten, die zum einem auf die Veränderung der Klientel zurückzuführen ist, zum anderen infolge dieser Veränderungen auch von den Kostenträgern gefordert und forciert wird, führe zu einer Differenzierung zwischen den beiden Hauptrichtungen "Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung" und "Menschen mit psychischer Behinderung".
Im übrigen stehe dem erheblichen finanziellen Mehraufwand durch die geplante neue Ausbildung kein adäquater Nutzen gegenüber, da der Bedarf an sozialpädagogischen Zusatzkenntnissen auch durch die bisherigen Zusatzausbildungen abgedeckt werden konnte.
Az.: III 854