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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 378/2002 vom 05.07.2002
Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen
In den Mitteilungen vom 20.05.2000 (lfd. Nr. 284/2000) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen informiert. Wir hatten berichtet, daß mit Wirkung vom 01.02.2000 für die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes ein betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst gem. § 16 Arbeitsschutzgesetz eingeführt worden ist. Mit der Ausführung der im Arbeitssicherheitsgesetz im einzelnen aufgeführten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben hat das Land bekanntlich die BAD GmbH in Bonn beauftragt. Das Land kommt mit der Beauftragung der BAD GmbH seinen im Arbeitssicherheitsgesetz enthaltenen Verpflichtungen als Dienstherr nach. Daher beschränkt sich die Zuständigkeit des BAD ausschließlich auf Lehrerangelegenheiten. Da auch die Schulträger im Interesse der Schülerinnen und Schüler bzw. der kommunalen Bedinesteten gehalten sind, regelmäßig Sicherheitsprüfungen durchzuführen, haben die kommunalen Spitzenverbände seinerzeit mit dem Land vereinbart, daß bei den notwendigen Inspektionenbegehungen möglichst gemeinsam vorgegangen werden soll, um Überschneidungen und Konflikte zu vermeiden. Konkret wurde vereinbart, daß der BAD im Falle einer geplanten Begehung einer Schule den Schulträger und den jeweils zuständigen GUV mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin informiert und eine gemeinsame Begehung anbietet.
Aufgrund zahlreichen Rückmeldungen aus den Mitgliedskommunen muß allerdings festgestellt werden, daß diese Vereinbarung nicht stets eingehalten wird. Vielfach wird die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten, teilweise wird auch der Schulträger über eine Begehung überhaupt nicht informiert. Dieses Vorgehen ist vor Ort zu Recht auf Kritik gestoßen, da der Schulträger auf der einen Seite die finanziellen Lasten zu tragen hat, auf der anderen Seite aber nicht an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt wird.
Aufgrund dessen hat die Geschäftsstelle in einem Schreiben an den zuständigen Staatssekretär aus dem Schulministerium die Bitte gerichtet, gegenüber der BAD GmbH darauf hinzuwirken, daß im Falle einer Begehung tatsächlich in jedem Fall der Schulträger 4 Wochen vor der geplanten Begehung informiert wird. Auch über Informationsveranstaltungen, die der BAD in einer Schule durchführt, sollte der Schulträger rechtzeitig informiert werden. Darüber hinaus ist die Bitte an den Staatssekretär gerichtet worden, die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen des Landes NRW anzuweisen, daß diese in derartigen Fällen rechtzeitig den Schulträger informieren.
Auf das Schreiben der Geschäftsstelle hat das Ministerium mit Schreiben vom 22. Mai 2002 geantwortet. Neben eher allgemein gehaltenen Ausführungen hat das Ministerium folgendes mitgeteilt:
Es ist "Sache der Schulleiterin oder des Schulleiters, den Schulträger zu beteiligen. Im Einzelfall mag es dabei durchaus sinnvoll sein, daß sie oder er sich zunächst selbst Klarheit über die Art und das Ausmaß des Gefährdungspotenzials verschafft, um sich erst im Anschluß an die zuständigen Stellen zu wenden. Möglicherweise stellt sich nach einer ersten Beratung durch die BAD GmbH vor Ort heraus, daß vermeintliche Gefährdungspotenziale gar nicht oder jedenfalls nicht im Pflichtenkreis des Schulträgers vorliegen. Unter diesem Aspekt wäre eine Zurückhaltung der Schulleiterinnen und Schulleiter hinsichtlich der Information des Schulträgers sicherlich verständlich.
Ihr Schreiben werde ich jedoch zum Anlaß nehmen, den Schulleiterinnen und Schulleitern erneut die Einbeziehung der Schulträger in Fragen der Unfallverhütung sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu empfehlen. Außerdem werde ich die BAD GmbH darum bitten, mit Blick auf die empfohlene Information der Schulträger die Termine für Schulbegehungen nach Möglichkeit mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen anzusetzen.
Ich rege in diesem Zusammenhang an, daß auch der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bei seinen Mitgliedern darum wirbt, daß die aus Gründen der Unfallverhütung sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von den Schulträgern angesetzten Schulbegehungen jeweils unter Einbeziehung der Schulleiterin oder des Schulleiters stattfinden, um die notwendige Information und die Koordination eventueller Maßnahmen zu erleichtern. Vereinzelt in Abwesenheit der Schulleiterinnen oder Schulleiter durchgeführte Begehungen sollten aus den dargestellten Gründen vermieden werden."
Das Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen kann von den hauptamtlichen Verwaltungen bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: IV/2-211-15