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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 534/2002 vom 05.09.2002
Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen
In den Mitteilungen vom 05.07.2002 (lfd. Nr. 378/2002) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen informiert. Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, daß mittlerweile die BAD-GmbH gebeten worden sei, Termine für Schulbegehungen nach Möglichkeit mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen anzusetzen. Den Schulleiterinnen und Schulleitern wurden mit Erlaß vom 18. Juli 2002 Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutzn für Lehrkräfte übermittelt. Sie enthalten Orientierungen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Allgemeinen Schulordnung.
Wie das Ministerium angekündigt hat, wurde den Schulleiterinnen und Schulleitern mit den Hinweisen empfohlen, in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Schulträger einzubeziehen. Konkret heißt es in dem Erlaß: "Wegen der Verantwortlichkeit des Schulträgers für den Arbeits- und Gesundheitsschutz hinsichtlich des Schulgebäudes und der Ausstattung ist es empfehlenswert, von Anfang an auch Vertreter des Schulträgers zu beteiligen. Im Interesse einer zügigen Beseitigung aller möglichen Gefährdungen ist es sinnvoll, daß Begehungen möglichst mit allen genannten Personen gemeinsam durchgeführt werden."
Dem Erlaß sind als Anhang 1 Informationen über die mögliche Unterstützung durch die BAD-GmbH insbesondere bei Schulbegehungen beigefügt. In diesem Zusammenhang ist ausgeführt, daß bei einer Begehung durch den BAD ggfs. auch der Schulträger um Teilnahme gebeten werden sollte, so daß erforderliche Maßnahmen im Bereich der äußeren Schulangelegenheiten unmittelbar besprochen und veranlaßt werden können. Aus der Sicht der Geschäftsstelle wäre es allerdings sinnvoller gewesen, hier eine eindeutige Formulierung zu verwenden. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn das Schulministerium in dem Anhang 1 die Abkürzung "ggf." weggelassen hätte.
Az.: IV/2-215-15