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StGB NRW-Mitteilung 284/2000 vom 20.05.2000
Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wesentliche Rahmenbedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorgegeben. Ausgestaltet werden diese Vorgaben durch Rechtsverordnung gem. §§ 18 und 19 ArbSchG. Durch Landesrecht ist zu regeln, inwieweit diese Rechtsverordnungen auch für Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Geltung haben.
Für das Land Nordrhein-Westfalen ist mit der Verordnung zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und zur Umsetzung der nach §§ 18 und 19 des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen vom 09.06.1998 eine umfassende Anwendung der erlassenen Arbeitsschutzverordnungen für die Beamtinnen und Beamten festgelegt worden. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für den Arbeitsschutz an Schulen.
Mit Wirkung vom 01.02.2000 ist für die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes ein betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst gem. § 16 ArbSchG eingeführt worden. Mit der Ausführung der im Arbeitssicherheitsgesetz im einzelnen aufgeführten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben hat das Land den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) in Bonn beauftragt. Der entsprechende Erlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ist allen öffentlichen Schulen zugegangen und kann bei Interesse im Intranet des Verbandes abgerufen werden.
Das Land kommt mit der Beauftragung des BAD seinen im Arbeitssicherheitsgesetz enthaltenen Verpflichtungen als Dienstherr nach. Dabei beschränkt sich die Zuständigkeit des BAD ausschließlich auf Lehrerangelegenheiten. Eine Weisungsbefugnis des BAD gegenüber dem Schulträger gibt es nicht.
Da auch die Schulträger im Interesse der Schülerinnen und Schüler bzw. der kommunalen Bediensteten (Hausmeister, Sekretärinnen etc.) gehalten sind, regelmäßig Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, haben die kommunalen Spitzenverbände mit dem Land vereinbart, daß bei den notwendigen Inspektionen und Begehungen möglichst gemeinsam vorgegangen werden soll, um Überschneidungen bzw. Konflikte bei den unterschiedlichen Sicherheits- und Gefährdungsbeurteilungen von vornherein zu vermeiden. Konkret wurde vereinbart, daß der BAD im Falle einer geplanten Begehung einer Schule den Schulträger und den jeweils zuständigen GUV mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin informiert und eine gemeinsame Begehung anbietet.
Nach Aussage des Ministeriums wird der BAD in einem ersten Schritt eine vom Ministerium erstellte Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung und -analyse sowie zur Folgenbeseitigung an ausgewählten Schulen in Nordrhein-Westfalen erproben. Sofern es bei der sicherheitstechnischen Überprüfung und der Abstimmung mit dem BAD Probleme geben sollte, bittet die Geschäftsstelle um entsprechende Hinweise.
Az.: IV/2 211-15