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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 357/2000 vom 05.07.2000
Arbeitsgemeinschaft der Finanzministerkonferenz Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer beschäftigt seit längerem die kommunalen Spitzenverbände sowie die Finanzministerkonferenz. Der NWStGB und auch der DStGB vertreten insoweit nach wie vor die Forderung, daß auch zukünftig die Bewertung der grundsteuerpflichtigen Immobilien durch die Finanzverwaltung durchgeführt werden muß. Insbesondere hat das Präsidium des NWStGB in seiner 142. Sitzung am 17. Mai 2000 hierzu einstimmig folgendes beschlossen:
"1. Das Präsidium fordert, auch in Zukunft die Zuständigkeit für die Bewertung der grundsteuerpflichtigen Immobilien bei der Finanzverwaltung zu belassen.
2. Sollte es dennoch zu einer Verlagerung der Bewertungszuständigkeit auf die kommunale Ebene kommen, so kann hinsichtlich des zukünftigen Bewertungsverfahrens der Gesetzentwurf der Finanzministerkonferenz eine erste Diskussionsgrundlage sein. Er sollte allerdings im Sinne des "Kompromißmodells" dahin modifiziert werden, daß die Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Bodenrichtwerte die für die Besteuerung maßgeblichen Grundsteuerzahlen durch Satzung selbst festlegen."
Der Gesetzentwurf der Finanzministerkonferenz sieht vor, daß die grundsteuerpflichtigen Immobilien zukünftig auf der Grundlage einer Kombination von Bodenrichtwerten und pauschalen Gebäudewerten bewertet werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für diese neue Grundsteuerbewertung sieht der Gesetzentwurf zunächst vor, daß es bei der Finanzamtszuständigkeit bleibt. Er enthält aber eine ausdrückliche Öffnungsklausel, wonach die Landesgesetzgeber insoweit abweichendes bestimmen können.
Der Abschlußbericht der Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz geht detailliert auf die dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Überlegungen ein. Im einzelnen heißt es dort:
"Die Mehrheit der Länder zieht in Erwägung, die Verwaltung der Grundsteuer vollständig auf die Kommunen zu übertragen (Kommunallösung). Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte:
- Die Übertragung der Grundsteuerbewertung auf die Kommunen wird von dem Gedanken getragen, dass die Bemessungsgrundlage grundsätzlich von derjenigen Gebietskörperschaft ermittelt werden sollte, der die Steuer zufließt.
- Die Kommunallösung verstärkt den Druck auf die Gutachterausschüsse, die Bodenrichtwertermittlung zu verbessern, um die Streitanfälligkeit zu mindern.
- Die Planbarkeit des Grundsteueraufkommens der Gemeinden wird erhöht. Die Gemeinden sind in der Erhebung der Grundsteuer selbständig; es besteht keine Abhängigkeit mehr vom Zeitpunkt der Erstellung der Messbescheide durch die Finanzämter.
- Die Steuer wird bürgernäher und transparenter, weil eine Entscheidungsebene (Finanzamt) entfallen ist.
- Das Verhältnis von Kosten zu Nutzen wird transparenter und damit die kommunale Eigenverantwortung erhöht.
Gegen eine vollständige Übertragung sprechen aber auch beachtliche Gründe:
- Die Übertragung der Zuständigkeit von 600 Finanzämtern (Erstellung der Steuermessbescheide) auf 15.000 Kommunen gefährdet die Einheitlichkeit der Gesetzesanwendung. Das System wird streitanfälliger und bedarf wegen der anzustrebenden Einheitlichkeit der Rechtsanwendung eines erheblichen Koordinierungsaufwandes. Es ist anfälliger gegen Rechtsmittel, was zu einer Mehrbelastung auch der Justiz führen kann.
- Mit der Verlagerung der grundsteuerlichen Bewertung auf die Kommunen gehen der Finanzverwaltung wichtige Daten für die Besteuerung verloren (so für die Erbschaft- und Ertragsteuern/Verlust von Synergieeffekten).
- Eine Kosten-/Nutzenanalyse liegt nicht vor. Es ist jedoch mit folgenden Effekten zu rechnen:
-- Personaleinsparungen in den Finanzämtern stehen - unabhängig vom Grad .der Vereinfachung - Personalmehraufwendungen bei den 15.000 Kommunen gegenüber, die die Einspareffekte bei den 600 Finanzämtern in ihr Gegenteil verkehren. Dies kann auch nicht durch die Schaffung neuer, überörtlicher Verwaltungsstrukturen auf kommunaler Ebene aufgefangen werden, weil dem Art. 108 Abs. 4 GG entgegensteht.
-- Insgesamt ist mit einem Verwaltungsmehraufwand zu rechnen, der durch ein entsprechendes Steuermehraufkommen gedeckt werden muss. Vom Bürger werden aber nicht einzelne Haushaltsebenen, sondern nur der öffentliche Gesamthaushalt und die daraus resultierende Belastung wahrgenommen.
- Für viele Länder stellt sich die Frage der Ausgleichspflicht gegenüber den Gemeinden (Konnexität). Einige Landesverfassungen (Baden-Württemberg, Brandenburg, Schleswig-Holstein) sehen einen finanziellen Ausgleich für die Kommunen vor, wenn eine Aufgabenübertragung durch Landesgesetz bei ihnen zu einer Mehrbelastung führt."
Der DStGB und der NWStGB werden sich nach wie vor dafür einsetzen, daß es bei der Zuständigkeit der Finanzverwaltung bleibt.
Az.: 931-02