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Mitteilungen - Verband Intern
StGB NRW-Mitteilung 464/1997 vom 20.09.1997
Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Arnsberg
Am 22.08.1997 fand in Attendorn eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Arnsberg statt. Der Vorsitzende, Bürgermeister Hermann Vomhof, Freudenberg, begrüßte die rd. 300 Vertreter der Städte und Gemeinden in der Stadthalle in Attendorn. Sein besonderer Gruß galt der Regierungspräsidentin, Frau Dr. Raghilt Berve, dem Oberkreisdirektor des Kreises Olpe, Frank-Werner Beckehoff, den Vertretern der gastgebenden Stadt Attendorn, stellv. Bürgermeister Bruno Droste und Stadtdirektor Detlef Dömer sowie den Vertretern der Geschäftsstelle. Nach einem Grußwort des stellv. Bürgermeisters Bruno Droste wurde der Regierungspräsidentin eine Medaille anläßlich des 775-jährigen Stadtjubiläums von Attendorn überreicht.
In ihrem anschließenden Grußwort ging Frau Dr. Raghilt Berve kurz auf die anstehenden Maßnahmen zur Verwaltungsstrukturreform ein. In diesem Zusammenhang betonte sie die Offenheit für jeden Dialog mit den Kommunen bei den anstehenden Fragen. Kritisch hob sie hervor, daß zu viele Fachressorts auf ihren Status beharren würden. Es sei unabdingbar, den Dschungel an Vorschriften schnellstmöglich zu lichten. Maßstab sei es, Aufgaben so sachgerecht und kostengünstig wie möglich durchzuführen. Darüber hinaus ging sie in ihrem Statement auf die Novellierung des Raumordnungsgesetzes ein und betonte, daß sie es für wichtig erachte, den Kommunen eine größere Planungsfreiheit zu geben.
Im Anschluß an ihre Ausführungen begrüßte Bürgermeister Hermann Vomhof ausdrücklich die kommunalfreundliche Haltung der Regierungspräsidentin und drückte die Hoffnung aus, daß die Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren des Bundes und der Länder die notwendige Berücksichtigung finden.
Hauptreferent Gundolf Bork, Geschäftsstelle, stellte die wesentlichen Änderungen des Baugesetzbuches und die Neuregelung des Rechts der Raumordnung dar. Das entsprechende Artikelgesetz trete zum 01. Januar 1998 in Kraft. Wichtig sei bei diesem Gesetz, daß sieben Jahre nach der Deutschen Einheit, ein einheitliches Städtebaurecht für alle 16 Bundesländer geschaffen werde. Auf die bisherigen Sondervorschriften für die neuen Länder werde künftig ebenso verzichtet wie auf Sonderregelungen für Wohnungsbauvorhaben, die bisher zeitlich befristet im Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch enthalten seien. Es werde erwartet, daß zum besseren Verständnis der neuen Gesetzeslage das Land Nordrhein-Westfalen einen sog. Einführungserlaß herausgeben werde. Das Bundesbauministerium habe in einer Zusammenfassung die 45 wichtigsten Änderungen des ab 01. Januar 1998 gültigen Bau- und Raumordnungsrechtes herausgestellt. Hauptreferent Gundolf Bork ging sodann auf die maßgeblichen Änderungen ein. Er stellte die neue Rechtslage vor, die durch den neuen § 1 a BauGB zur Regelung der Eingriffs-/Ausgleichsproblematik entstanden sei. Er betonte nochmals, daß schon bereits nach dem alten Recht über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan in der planerischen Abwägung seitens des Rates der Gemeinde abschließend zu entscheiden sei. Ferner machte Hauptreferent Gundolf Bork nochmals deutlich, daß der sog. zweigeteilte Bebauungsplan als Erfindung von Anfang an rechtlich eine aberratio sei. Nunmehr habe der Gesetzgeber klargestellt, daß es die Möglichkeit gebe, in zwei selbständigen Bebauungsplänen, wobei der eine Bebauungsplan das Bauen zuläßt, der andere Bebauungsplan die Ausgleichsmaßnahmen trifft, die Eingriffs-/Ausgleichproblematik zu lösen, wobei die rechtliche Zulässigkeit nicht davon abhänge, daß im Flächennutzungsplan bereits Ausgleichsflächen reserviert worden seien. Hauptreferent Bork ging sodann auf den Einfluß des europäischen Rechtes auf die neue Gesetzesmaterie ein. Als gelungenes Beispiel der Entbürokratisierung bezeichnete er sodann den Wegfall des Anzeigeverfahrens, um sodann kritisch auf die Ermächtigung der Länder einzugehen, dieses wieder auf landesrechtlicher Grundlage einzuführen. Er betonte, daß seitens der Städte und Gemeinden kein Interesse bestehe, daß das Land Nordrhein-Westfalen von dieser Ermächtigung Gebrauch mache. Ferner sei mit dem neuen Gesetz die Teilungsgenehmigung abgeschafft worden. Sogleich sei aber auch hier wiederum die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, daß Gemeinden künftig für Bebauungsplangebiete die Teilung von Grundstücken durch eine gemeindliche Satzung einer Genehmigungspflicht unterwerfen können, soweit dies nicht landesrechtlich ausgeschlossen ist. Diese verschlungene Formulierung nach der Devise "raus und wieder rein" sei ein kritikwürdiges Verfahren in der Gesetzgebung, sobald der Vermittlungsausschuß angerufen werden müsse. Als gemeindeunfreundlich bezeichnete er sodann die gesetzliche Neuerung, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde ein versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen könne. Abschließend ging er auf die prozessualen Möglichkeiten, wie Normkontrollklage und Nachbarwiderspruch ein.
Anschließend referierte Referent Horst-Heinrich Gerbrand, Geschäftsstelle, zum Thema "Telekommunikation und Kommunen". Er stellte die Auswirkungen der Liberalisierung des TK-Marktes auf die Kommunen dar und ging zunächst auf die zwischenzeitlich anhängigen Verfassungsbeschwerden von 10 Städten und Gemeinden ein, mit denen das unentgeltliche Verkehrswegenutzungsrecht von Telekommunikationsunternehmen angegriffen wird. Neben diesen bundesrechtlichen Fragen sei es für die Kommunen auch von großem Interesse, ob bzw. in welchem Umfang sie im TK-Bereich kommunalwirtschaftlich tätig werden könnten. In diesem Zusammenhang begrüßte er ausdrücklich, daß unter dem 10.06.1997 im nordrhein-westfälischen Landtag der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen eingebracht worden sei. Dieser Gesetzesentwurf habe die Zielrichtung, die kommunale Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Telekommunikation zu stärken. Dieser Vorschlag werde grundsätzlich begrüßt, da er ein umfassendes Engagement von Kommunen im Bereich der Telekommunikation auf der Basis einer sicheren rechtlichen Grundlage ermögliche. Der weitere Gesetzesvorschlag, der u.a. vorsehe, daß keine verbilligten Kommunalkredite in Anspruch genommen werden dürften, sei aber sicherlich noch zu hinterfragen, da er eine systemwidrige Beschränkung des gemeindlichen Handlungsspielraums enthalte.
Neben diesen rechtlichen Fragestellungen zeigte er auf, welche Strategie die Kommunen in einem liberalisierten TK-Markt einschlagen sollten. Er betonte, daß es unabdingbar sei, den Erfahrungsaustausch der Kommunen in der Region zu verstärken. Die Wertschöpfung müsse in der Region erhalten und gehalten werden. Diese Aufgabe könne nicht durch eine einzelne Kommune geleistet werden. Es bedürfe unbedingt einer verstärkten Kooperation in der Region und einer methodischen Vorgehensweise unter Einbeziehung kommunaler Unternehmen, regionaler Energieversorger, TK-Unternehmen, kommunalen Rechenzentren etc. Mit diesen müsse eine gemeinsame Strategie für den Raum entwickelt werden.
Abschließend berichtete Geschäftsführendes Präsidialmitglied Friedrich-Wilhelm Heinrichs, Geschäftsstelle, zum Thema "Aktuelle kommunalpolitische Fragen und Finanzsituation der Städte und Gemeinden". Zunächst ging er auf den Kindergartenbereich ein und führte aus, daß die Finanzierung der Kindergärten mittlerweile mehr als die Hälfte des Jugendhilfeetats bei den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verschlingen würden. Eine Umfrage des NWStGB hätte erhebliche finanzielle Fehlentwicklungen bei den Kindergärten zutage gebracht. So zeige sich, daß die einzelnen Betreuungsplätze um so teurer waren, je mehr Zuschüsse die Träger erhielten. Der NWStGB fordere deshalb nachdrücklich, daß die Zuschüsse des Landes nach der Zahl der eingerichteten Plätze (pro-Kopf-Verfahren) gezahlt werden müßten. Darüber hinaus solle künftig jede Stadt oder Gemeinde - und nicht das Kreisjugendamt - für die Kindergärten auf ihrem Gebiet zuständig sein. Sämtliche Standards müßten aufgehoben werden. Der NWStGB werde seine Vorschläge weiter präzisieren und im Gesetzgebungsverfahren einbringen.
In einem weiteren Punkt ging er auf die zum Jahresende auslaufende Kostenerstattung des Landes für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ein. Er betonte, daß auf die Städte und Gemeinden eine Kostenlawine zukomme, wenn das Land nicht bald tätig werde. Es sei illusorisch zu erwarten, daß die derzeit rd. 62.000 Bosnier bis zum Jahreswechsel aus Nordrhein-Westfalen in ihre Heimat zurückkehren würden. Laufe die Kostenerstattung des Landes für die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge Ende d.J. aus, entstünden den Kommunen für die Mehrzahl der in Nordrhein-Westfalen lebenden Bosnier rd. 8.000 DM zusätzlicher Kosten pro Person und Jahr. Das Land dürfe sich nicht seiner Verantwortung hierfür entziehen. Zum Abschluß ging er noch auf eine Umfrage des NWStGB zur allgemeinen Finanzlage ein und richtete ein großes Lob an alle Mitgliedskommunen, da diese Umfrage von allen 358 Städten und Gemeinden beantwortet worden sei.
Az.: III/2 145-00