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Mitteilungen - Verband Intern
StGB NRW-Mitteilung 201/1999 vom 05.04.1999
Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln
Am 09.03.1999 fand die 53. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Köln im Bürgerhaus "Bergischer Löwe" in Bergisch Gladbach statt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Stadtdirektor Ullrich Feller, Erkelenz, begrüßte neben mehr als 120 Mitgliedern auch den Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises, Herrn Dr. Hahn, MdL, Herrn Stadtdirektor Dr. Franke, Bergisch Gladbach, den stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Bergisch Gladbach, Herrn Klaus Orth und den Leiter der Kommunalabteilung der Bezirksregierung Köln, Herrn Theo Schmidt.
Landrat Dr. Hahn und stellvertretender Bürgermeister Orth stellten sodann in ihren Grußworten die einladende Stadt und den Rheinisch-Bergischen-Kreis der Tagung kurz vor. Stellvertretender Bürgermeister Orth übermittelte außerdem Grüße von Frau Bürgermeisterin Opladen, MdL.
Geschäftsführendes Präsidialmitglied Heinrichs, Geschäftsstelle, thematisierte in einem Referat zunächst die Zulässigkeit und die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden. Hierbei erläuterte er zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen wirtschaftlichen Betätigung und den Grund der Beschränkung.
Sodann hob er die stark divergierenden Interessen der Kommunen/kommunalen Unternehmen einerseits und des Handwerks andererseits bezüglich dieses Problemkreises hervor. Herr Heinrichs ging des weiteren auf das Problem des Verlustes von Großkunden für städtische Unternehmen, die Zusammenfassung von Filialbetrieben in einheitliche Konzernbetriebe und den Zusammenschluß von Tarifabnehmern zu Sonderkunden ein, welche im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung der Konzessionsabgaben führe. Diese Entwicklung solle, was die Tarifabnehmer angeht, auch nach den Vorstellungen des Bundestages eingedämmt werden. Die Großkunden könnten allerdings nur über die Preisgestaltung zurückgewonnen werden. Schließlich ging Herr Heinrichs auf die Problematik der wegfallenden Möglichkeit der Quersubventionierung des ÖPNV mit Überschüsssen aus den kommunalen Energieversorgungsbetrieben ein.
Anschließend referierte Herr Heinrichs über den Stand der Verwaltungsstrukturreform. Der NWStGB begrüße die Ziele der Landesregierung und die Grundsatzentscheidung, die Mittelebene und die zahlreichen Sonderbehörden zu reformieren. Nach Auffassung von Herrn Heinrichs sei davon auszugehen, daß die Landschaftsverbände in ihrer derzeitigen Erscheinung nicht erhalten bleiben; die Einrichtung von fünf regionalen Dienstleistungszentren sei seiner Auffassung nach sinnvoll.
Herr Heinrichs faßte den Standpunkt des NWStGB so zusammen, daß möglichst viele Aufgaben auf die Kommunen übertragen werden sollten, allerdings nur gegen Sicherstellung der nötigen Finanzausstattung (Konnexitätsprinzip).
In der sich anschließenden Diskussion begrüßte Herr Dr. Wattler, Euskirchen, die Einstellung des Verbandes und wies auf eine Resolution der Landschaftsverbände hin, mit der diese an Städte und Gemeinen herantreten würden, um diese für ihre Ziele zu mobilisieren. Herr Dr. Wattler forderte die Mitglieder auf, diese Resolution nicht zu unterstützen.
Die Novellierung der Landesbauordnung sowie des Landesabfallgesetzes war sodann Thema des Referats von Beigeordneten Dr. Schwarzmann, Geschäftsstelle. Kurz nach Inkrafttreten der Bauordnung zum 01.01.1996 seien bereits wieder Novellierungswünsche geäußert worden. Für die Praxisseite sei eine Reform der Reform aber nicht nötig. Einige Korrekturen an den bestehenden Vorschriften hätten seiner Auffassung nach ausgereicht. Es sei der Geschäftsstelle jedoch gelungen, den ursprünglich im Gesetzentwurf geplanten Wegfall der gesetzlichen Stellplatzpflicht zu verhindern. Der Wegfall der Stellplatzpflicht hätte bedeutet, daß über 1.000 Satzungen in Nordrhein-Westfalen in der näheren Zukunft hätten erstellt werden müssen, um den Wegfall einer einzigen Gesetzesvorschrift zu kompensieren. Des weiteren ging Herr Dr. Schwarzmann auf die neue Ablöseregelung und weitere verfahrensmäßige Vereinfachungen insbesondere im Genehmigungsverfahren ein.
Das neue Landesabfallgesetz (das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist) werde vom NWStGB uneingeschränkt unterstützt. Insbesondere hob Dr. Schwarzmann hervor, daß die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr, bezogen auf das Restmüllgefäß für verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen sowie die anteilige Finanzierung einer mit einer Sondergebühr belegten Abfallentsorgungsteilleistung über eine einheitliche Abfallgebühr, zulässig gemacht werde. Dies bedeute, es sei einerseits zulässig, eine Einheitsgebühr für alle Abfallentsorgungsteilleistungen, bezogen auf das Restmüllgefäß, zu erheben; alternativ sei es auch möglich, eine "verbilligte" Sondergebühr z.B. für die Sperrmüllentsorgung und die Biotonne zu erheben, und die "übrigen" Sperrmüllkosten und Biomüllkosten in die Kalkulation der Restmüllgebühr hineinzurechnen (sogenannte Querfinanzierung).
Nach dem Referat von Herrn Dr. Schwarzmann erfolgte eine Diskussion mit den Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern.
Az.: I/2