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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 83/2018 vom 21.12.2017
Arbeitshilfe zu Anwendung digitaler Standards für Bau- und Planungsämter
Die so genannten XGeo-Standards (XBau / XPlanung) sind am 22.06.2017 in einer neuen Version durch den IT-Planungsrat beschlossen worden. Der IT-Planungsrat ist ein Bund-Länder-Gremium, welches die Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik koordiniert. Der Standard „XPlanung“ soll den Austausch von Daten zu Bauleitplänen (Darstellungen, Festsetzungen, Kennzeichnungen etc.) zwischen verschiedenen IT-Systemen ermöglichen. „XBau“ dient der Vereinheitlichung der Informationen, die im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zwischen einem Bauantragssteller und der Baugenehmigungsbehörde bzw. weiteren Fachbehörden ausgetauscht werden. Standardisierungsbeschlüsse des IT-Planungsrates sind mittlerweile von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in NRW bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten (§ 20 EGovG NRW).
Zu den XGeostandards und ihrer Umsetzung haben die drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene (Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) mit Unterstützung ihrer Landesverbände, darunter dem StGB NRW, eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese berät unter anderem über
- Zielsetzung und Verfahren des Standardisierungsvorhabens „Austauschstands im Bau- und Planungsbereich“
- aktuelle Entwicklungen im Bereich der Standardisierung der Landschaftsplanung
- Konsequenzen des Beschlusses des IT-Planungsrates zur verbindlichen Einführung von XBau / XPlanung
- Stand der Einrichtung einer Leitstelle XBau / XPlanung / Etablierung einer Governance Struktur unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Ziel ist es, eine Handreichung zur Einführung von XBau / XPlanung für Kommunen (z. B. „10 Fragen — 10 Antworten“) zu erstellen. Parallel hierzu hat der StGB NRW die Landesregierung gebeten, die Kommunen mit einer Arbeitshilfe zu unterstützen, mit der Details zur Umsetzung dieser Standards landesweit einheitlich gehandhabt werden können.
Az.: 20.3.1.3-002/001