Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 243/2019 vom 06.05.2019

StGB NRW-Arbeitskreis „Anstalt des öffentlichen Rechts“

Der 32. Arbeitskreis „Anstalt des öffentlichen Rechts“ fand am 3. April 2019 auf Einladung von Frau Susanne Blask, PKF Fasselt Schlage Wirtschaftsprüfung & Beratung, in Duisburg statt. Schwerpunktthema des Arbeitskreises war der Umgang mit § 2b UStG in der AöR. Die Sitzung ist mit einer lebhaften Diskussion sehr konstruktiv verlaufen und war mit ca. 50 Teilnehmern gut besucht.

Nach der Begrüßung durch Hauptreferentin Anne Wellmann, Städte- und Gemeindebund NRW, und Frau Susanne Blask befasste sich der erste Vortrag mit dem Thema „§ 2b UStG - Update zum Sachstand“. Herr Florian Zemke, StB Diplom-Ökonom bei PKF, gab zunächst einen Überblick über die Neuregelung des § 2b UStG. Es gebe immer noch sehr viele offene Anwendungsfragen, auf die weder das Bundesfinanzministerium noch die Oberfinanzdirektion NRW Antworten gäben. Umsatzsteuerrechtlich problematisch sind insbesondere die Fälle, in denen die AöR als „Erfüllungsgehilfin“ für die Stadt tätig sei, so z. B. bei der Straßenunterhaltung, der Grünpflege, dem Hochwasserschutz oder dem Friedhofswesen.

Insbesondere hier sei die Behandlung der Tätigkeiten als nicht umsatzsteuerbar in Sicht von § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG wegen der offenen Auslegungsfragen mit umsatzsteuerlichen Risiken verbunden. Verbindliche Auskünfte gemäß § 89 AO würden nicht erteilt. Die OFD NRW habe die Anweisung, nur dann eine verbindliche Auskunft zu erteilen, wenn es sich um einen Sachverhalt handele, der innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe auf Bund-Länder-Ebene bereits erörtert wurde und wozu die Finanzverwaltung sich eine Meinung gebildet habe. Es sei nicht bekannt, zu welchen Anwendungsfragen, insbesondere zum § 2b Abs. 3 UStG eine abgestimmte Meinung vorliege.

Daher sei nicht mit einer rechtzeitigen Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei entsprechender Antragsstellung zu rechnen. Die EU-Kommission habe eine Anfrage an die Bundesregierung zur EU-Konformität des § 2b Abs. 3 UStG gestellt. Dies führe zu weiteren Unwägbarkeiten. Möglicherweise komme es zu einer Verlängerung der Übergangsregelung über den 01.01.2021 hinaus. Herr Zemke ging des Weiteren auf Gestaltungsalternativen ein. In Betracht käme der Wegfall der Leistungsbeziehungen im steuerlichen Sinn bei Übertragung der ganzen Aufgabe und des Vermögens auf die AöR, alternativ bei Übertragung von Aufgaben auf eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung und einer gleichzeitigen Übernahme der Betriebsführung seitens der AöR, bei Zurückführung von Aufgaben, Vermögen und Personal in die Stadtverwaltung.

Schließlich ging Herr Zemke auf die sogenannte steuerbefreite Kostenteilungsgemeinschaften ein. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f) der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie durch selbständige Zusammenschlüsse von Personen erbracht werden, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind.

Dies gilt, sobald die Dienstleistungen an die Mitglieder der Zusammenschlüsse für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbracht werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Eine solche Konstruktion sollte wegen der offenen Anwendungsfragen zum § 2b Abs. 3 UStG geprüft werden.

Es folgten drei Praxisberichte zum Umgang mit § 2b UStG in der AöR, und zwar von Vorstand Dr. Dirk Ahrens-Salzsieder zum Umsetzungsstand bei den Stadtwerken Hürth AöR, von Vorstand Wolfgang Herwig zu den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR sowie von Frau Susanne Blask zu den Wirtschaftsbetrieben Duisburg AöR. Um die umsatzsteuerrechtlichen Risiken abzuschätzen, müssten alle Leistungsbeziehungen aufgelistet werden, und zwar solche zwischen den verschiedenen Sparten, zur Stadt sowie zu Dritten.

Die Stadtwerke Hürth AöR betten diese Vorgehensweise in eine Tax Compliance Leitlinie im Rahmen einer Strategie für 2021 ein und bewerten die Leistungen anhand eines Prüfungsschemas. Auch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR erfassen alle Aufgaben, kategorisieren die Aufgabe nach ihrer Rechtsnatur und geben eine Bewertung ab hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht samt Begründung. Bei vielen Aufgaben sei es noch unklar, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind. Letztlich werde die AöR eine Entscheidung treffen müssen, ob von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen sei oder nicht.

Die Auflistung der Aufgaben inklusive der Einschätzung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht sollten der Steuererklärung beigefügt werden, damit durch die Transparenz gegenüber dem Finanzamt gewährleistet werde, dass mögliche strafrechtliche Risiken ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden ihre Rechtsauffassung erst bei Vorlage der Steuererklärung darlegen werden.

Die Vorträge von Herrn Zemke, Herrn Dr. Ahrens-Salzsieder und Herrn Herwig sind im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Der Verband > Fachgremien > Arbeitskreise > AK Anstalt des öffentlichen Rechts für Mitgliedskommunen abrufbar.

Des Weiteren wurde im Rahmen eines Tagesordnungspunktes zur Finanzierung der Beihilfe darauf hingewiesen, dass die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) zum 1. Januar 2020 die Finanzierung der Beihilfekasse von einem Erstattungsmodell auf ein Umlagemodell umstellen werden. Hierzu wird auf den Beitrag von Robert Helpenstell, Leiter des Geschäftsbereichs Beamtenversorgung/Beihilfen bei den Rheinischen Versorgungskassen, im Städte- und Gemeinderat, April 2019, Seite 24 ff, hingewiesen.

Schließlich wurde ein Erfahrungsaustausch zum Thema Praxistauglichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen für die AöR durchgeführt. Frau Wellmann berichtete darüber, dass die Geschäftsstelle des StGB sich seit Jahren gegenüber der Kommunalabteilung des MHKBG dafür einsetze, dass auch AöRs öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 GKG abschließen können. Zudem sei es auch mit Blick auf § 2b UStG misslich, dass die Kommunalabteilung des MHKBG die Auffassung vertrete, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung darstellten, nicht durch die AöR im eigenen Namen durchgeführt werden könnten, selbst wenn die zugrunde liegende Aufgabe ganz übertragen worden ist. Komme ein Eigentümer beispielsweise der ihm übertragenen Straßenreinigungspflicht nach, so könne die AöR nach Auffassung des Ministeriums nicht die erforderliche Ordnungsverfügung erlassen, und ggf. die Ersatzvornahme durchführen. Gefragt sei dann die Gemeinde, die die Aufgabe Straßenreinigung gar nicht mehr habe.

Aus dem Teilnehmerkreis wurden die Bedingungen für die Darlehensaufnahme durch die AöRs kritisiert sowie insbesondere die Kooperationsunfreundlichkeit der Rechtsform der AöR. So könne sich kein Zweckverband an einer AöR beteiligen, AöRs könnten auch untereinander keine AöR gründen. Ein AöR-Mitglied an einem Wasserbodenverband könne nicht Verbandsvorsteher werden, da dies gemäß § 16 GKG nur Hauptverwaltungsbeamten vorbehalten sei. Zudem wurde kritisiert, dass die Übertragungsmöglichkeiten bei der Straßenbaulast so begrenzt seien.
Der nächste StGB NRW-Arbeitskreis "Anstalt des öffentlichen Rechts" findet auf Einladung von Herrn Dr. Dirk Ahrens-Salzsieder, Vorstand der Stadtwerke Hürth AöR, am 24. September.2019, in Hürth, statt.

Az.: 28.0-003/006 we

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