Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 298/2004 vom 22.03.2004

Arbeitspapier zur Elektronikschrott-Verordnung

Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) hat das Bundesumweltministerium den Arbeitsentwurf eines Artikelgesetzes zur Umsetzung der EG-Elektro-und Elektronikgeräte-Richtlinien ( 2002/96/EG und 2002/95/EG) vorgelegt. Es handelt sich dabei um ein Diskussionspapier (Stand: 25.2.2004), welches aus dem Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums (Stand: April 2003) zu einem konkreten Rechtstext weiter entwickelt worden ist. Das Papier soll zur Diskussion gestellt werden, bevor die Arbeiten zu einem konkreten Entwurf für eine deutsche Elektro- und Elektronikaltgeräte-Verordnung beginnen. Das Diskussionspapier kann im Intranet des StGB unter „Fachinformation/Service“ und dort unter der Rubrik „Umwelt – Abfall“ abgerufen werden.

Das Diskussionspapier beinhaltet einen Arbeitsentwurf zu einem Gesetz über Elektro- und Elektronikgeräte. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist in Artikel 2 die Elektro- und Elektronikaltgeräte-Verordnung (ElektroV). Die ElektroV gliedert sich in fünf Abschnitte und fünf Anhänge. Abschnitt 2 enthält für die Städte und Gemeinden wesentlichen Regelungen zu Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungspflichten.

In § 5 ist die getrennte Sammlung und Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushalten den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen. Die Art der Erfassung (Hol- oder Bringsystem) soll dabei im Ermessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger liegen. Der Besitzer von Altgeräten wird verpflichtet, diese getrennt von anderen Abfällen der Erfassung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuzuführen. Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat hierzu auf seinem Gebiet mindestens eine Sammelstelle einzurichten, an der Altgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern oder Vertreibern (Verkäufern) angeliefert werden können oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger holt die Altgeräte bei den privaten Haushalten ab. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin verpflichtet, die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen und Behältnissen unentgeltlich bereitzustellen:

1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Kühlgeräte,
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
5. Bildröhrengeräte (Fernsehgeräte und Monitore),
6. quecksilberhaltige Lampen,
7. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Automaten.

Welche Geräte im Einzelnen dazu gehören wird im Anhang I der ElektroV (Liste der Kategorien und Geräte) genau bestimmt. Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben der von den Herstellern einzurichtenden „Gemeinsamen Stelle“ (§ 10) die zur Abholung bereitstehenden vollen Behältnisse zu melden, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe erreicht ist. Zusätzlich zur kommunalen Erfassung wird eine freiwillige Rücknahme durch Vertreiber (Verkäufer) von Elektro- und Elektronikgeräten und die Einrichtung freiwilliger Rücknahmesysteme der Hersteller ermöglicht.

Die Hersteller/Importeure werden in § 6 verpflichtet sich registrieren zu lassen, um ein sog. „Trittbrettfahren“ einzelner Hersteller/Importeure zu Lasten anderer Hersteller/Importeure auszuschließen. Die Registrierung erfolgt durch das „Zentrale Register“ (eine Behörde), deren Aufgaben in § 11 beschrieben wird. Die Hersteller werden ferner verpflichtet, eine privat organisierte „Gemeinsame Stelle“ einzurichten. Deren Aufgabe ist es, das Zentrale Register zu unterstützen, in dem sie die rechnerischen Grundlagen dafür ermittelt, damit gegenüber dem einzelnen Hersteller durch das Zentrale Register behördlich angeordnet werden kann, wo er welche Menge an Altgeräten abzuholen hat. Wenn die Hersteller keine „Gemeinsame Stelle“ einrichten, können die Kommunen die Kosten für die durchgeführte Sammlung, Sortierung und Entsorgung der Altgeräte den Herstellern auferlegen (§ 6 Abs. 1 ElektroV).

In einer ersten Bewertung kann die Geschäftsstelle in Übereinstimmung mit dem DStGB feststellen, dass das vorgelegte Diskussionspapier zu einer Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung die Produktverantwortung der Hersteller (§§ 22 ff. KrW-/AbfG) nicht konsequent umgesetzt, sondern Sammlungs- und Sortierungskosten den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürdet, zumal die Hersteller lediglich ab der Rücknahmestelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Kosten für die Sammlung, Verwertung, Beseitigung der Altgeräte übernehmen müssen. Dabei wird die in der EU-Richtlinie 2002/96/EG unscharfe Formulierung genutzt, dass die Hersteller mindestens die Kosten ab der Rücknahmestelle zu tragen haben. Unabhängig davon, dass die im Diskussionspapier angedachte Umsetzung der EU-Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG sehr kompliziert ist wird die Anlastung der Kosten für das Einsammeln und Bereitstellen der Altgeräte die Städte, Gemeinden und Landkreise nach einer ersten Schätzung des DStGB voraussichtlich mit bis zu 300 Millionen Euro mehr belasten. Damit wäre von einer Erhöhung der Abfallgebühren von rund 4 Euro pro Einwohner und Jahr auszugehen. Diese fehlende Kostenneutralität für die Städte, Gemeinden und Landkreise ist nicht akzeptabel, zumal eine konsequente Produktverantwortung der Hersteller auch eine kostenmäßige Beteiligung an den Sammlungs- und Sortierungskosten erfordert. Nur auf dieser Grundlage kann auch gewährleistet werden, dass derjenige der viele Elektro- und Elektronikgeräte kauft und benutzt über den Verkaufspreis die Sammlungs-, Sortierungs- und Entsorgungskosten verursachergerecht angelastet bekommt. Im Übrigen muss berücksichtigt werden das neben der oben genannten Sortierung in 7 Geräte-Gruppen die Erfassung von kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten wie z.B. Haushaltskleingeräten (z.B. Toaster, Bügeleisen, elektrische Zahnbürsten, elektrischer Lockenstab, Haarfön usw.) zusätzliche Kosten in der kommunalen Abfallentsorgung verursachen wird, zumal diese Geräte in der Praxis bislang in der Regel durch die Bürgerinnen/Bürger über das Restabfallgefäß entsorgt worden sind. Vor diesem Hintergrund werden der DStGB und der StGB NRW sich für eine sach- und kostengerechte Umsetzung im weiteren Verfahren einsetzen.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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