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StGB NRW-Mitteilung 70/1996 vom 05.02.1996
Arbeitsrechtliches Direktionsrecht gegenüber Schulhausmeister
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom 28.09.1995 (Az.: 17 Sa 392/95) mit der Frage befaßt, welchen Umfang das arbeitsrechtliche Direktionsrecht der beklagten Stadt gegenüber einem bei ihr angestellten Schulhausmeister besitzt.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Ennepetal die Vertretungsregelungen für eine Reihe der bei ihr beschäftigten Hausmeister, so u.a. für den Kläger, geändert. Bis dahin hatte jeder Hausmeister die Verpflichtung, im Falle seiner Abwesenheit durch Erholungsurlaub, Krankheit oder sonstige Verhinderung für eine Vertretungskraft zu sorgen, die von der Stadt zusätzlich bezahlt werden mußte. An dieser Praxis wollte die Stadt aus wirtschaftlichen Gründen nicht festhalten und bestimmte daher, daß der Kläger ab sofort wie die Mehrheit der anderen bei ihr eingesetzten Schulhausmeister bei Abwesenheitsfällen von den anderen Schulhausmeistern während deren Normalarbeitszeit mitvertreten werde, er aufgrund dieser Neuregelung aber ebenfalls verpflichtet sei, die anderen Schulhausmeister bei deren Abwesenheit an ihren Schulen während seiner Normalarbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung mitzuvertreten.
Gegen diese Weisung setzte sich der Kläger mit den Argumenten zur Wehr, daß einerseits die Stadt individualarbeitsrechtlich nicht befugt gewesen sei, den Kläger außerhalb seiner bisherigen (alleinigen) Wirkungsstätte einzusetzen und diese Weisung zum anderen auch personalvertretungsrechtlich unwirksam sei, weil die Beklagte zuvor kein Mitbestimmungs- und/oder Mitwirkungsverfahren gegenüber dem bei ihr gebildeten Personalrat durchgeführt hatte.
Nachdem der Kläger mit dieser Auffassung schon in der Vorinstanz gescheitert war, hat das Landesarbeitsgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil in der Berufung bestätigt. Ausgehend von der Feststellung, daß einzelvertraglich zwischen den Parteien keine Beschränkung des Einsatzes auf die bis dahin betreute Hauptschule vereinbart worden sei, stellte das Gericht maßgeblich auf die aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT folgende Abordnungsbefugnis der Stadt als öffentliche Arbeitgeberin ab. Dabei wurde als dienstlicher Grund i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT ausdrücklich anerkannt, daß die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung des öffentlichen Arbeitgebers unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert.
Eine Einschränkung erfordere das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nur dann, wenn die Leistungsbestimmung eine dauerhafte Absenkung des qualitativen Niveaus der Arbeitsleistung (sog. Sozialbild) - selbst bei gleichbleibender Arbeitsvergütung - bezwecke. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Schließlich hat das Gericht auch ein Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Bestimmung des Einsatzortes verneint. Die im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Landespersonalvertretungsgesetz NW (LPVG NW) erforderliche Abordnungsdauer von mehr als drei Monaten sei nicht gegeben; da der Kläger weder inhaltlich noch zeitlich bei Wahrnehmung der zusätzlichen Schicht überlastet sei, entstehe auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW. Eine Beteiligung nach § 73 Nr. 1 LPVG NW entfalle, weil es sich trotz des gleichlautenden Wortlauts der an die verschiedenen Hausmeister gerichteten Schreiben um individuelle Vertretungsanweisungen gehandelt habe. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Az.: II/1 211-12