Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 742/2003 vom 11.09.2003

Architektenhaftung

Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen sich diese als unwirksam (hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem Bauherrn mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 26.09.2002 - 12 U 63/02 -

Az.: II/1 603-02

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search