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StGB NRW-Mitteilung 725/2023 vom 09.11.2023
Asyl & Flüchtlinge: Bundeskabinett verschärft Regelungen für Abschiebungen
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Kabinettssitzung am 25. Oktober 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, schnellere Rückführungen und Abschiebungen von Personen ohne Bleiberecht in Deutschland zu ermöglichen. Irreguläre Migration soll begrenzt und das Grundrecht auf Asyl dadurch geschützt werden. Die Maßnahmen sehen u.a. vor, dass die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von zehn auf 28 Tage verlängert werden soll. Dies soll die Arbeit der Behörden erleichtern. Das Gesetz geht jetzt in das parlamentarische Verfahren.
Konkret sieht das beschlossene Gesetz – wie es in der Pressemitteilung heißt – weiter vor:
• Die Fortdauer und die Anordnung von Abschiebungshaft soll künftig unabhängig von etwaigen
Asylantragstellungen möglich sein, auch bei Folgeanträgen.
• Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote werden als eigenständiger Haftgrund außerhalb
der Fluchtgefahr im Rahmen der Sicherungshaft geregelt; zudem ist ein behördliches
Beschwerderecht für den Fall der Ablehnung des Abschiebungshaftantrags vorgesehen.
• Die Behörden können auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer des abzuschiebenden Ausländers
in einer Gemeinschaftsunterkunft betreten.
• Die Zuständigkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen im Zusammenhang mit
Abschiebungen soll künftig bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, was der beschlossene
Gesetzentwurf gesetzlich klarstellen soll.
• Widerspruch und Klage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote haben keine aufschiebende Wirkung
mehr.
• Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen sind ebenfalls künftig von Gesetzes wegen sofort
vollziehbar.
• Die Fälle, in denen Staatsanwaltschaften bei Abschiebungen aus der Haft zu beteiligen sind, werden
reduziert.
• Das frühzeitige Auslesen von Mobiltelefonen zur Identitätsklärung einer Person ist auch weiterhin
möglich; es werden gesetzliche Anpassungen vorgenommen, die sich jüngst aus einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben.
• Mitglieder krimineller Vereinigungen können zukünftig leichter und auch unabhängig von einer
strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden, sofern hinreichende Tatsachen, die eine
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung belegen, vorliegen.
• Auch die Ausweisung von Schleusern soll besonders forciert werden. Die Schleusung von
Minderjährigen wird strafbar und die Rückführung von Schleusern, die zu einer mindestens
einjährigen Haftstrafe verurteilt wurden, wird erleichtert.
• Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Entlastungen der Ausländerbehörden vor. Die
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren wird verdoppelt (von drei auf sechs
Monate). Aufenthaltserlaubnisse von subsidiär Schutzberechtigten und elektronische
Aufenthaltstitel von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EU werden von einem Jahr auf drei Jahre verlängert.
Hintergrund
Im Jahr 2022 ist auch die Zahl der Schutzsuchenden aus anderen Staaten als der Ukraine in Deutschland deutlich angestiegen – um ca. 50 Prozent gegenüber dem letzten Jahr vor der Corona-Pandemie. Auch im Jahr 2023 sind die Zugangszahlen von Asylsuchenden weiterhin hoch und ansteigend: In den ersten acht Monaten des Jahres 2023 wurden rund 77 Prozent mehr Asylerstanträge gestellt als im Vorjahreszeitraum.
Anmerkung des StGB NRW und des DStGB
Viele Maßnahmen sind zu begrüßen, da diese den Behörden mehr Spielraum bei der Bekämpfung und Beendigung von irregulärer Migration einräumen. Wichtig ist aber auch, dass die Abkommen mit Drittländern, illegale Migration stärker zu begrenzen, verbessert werden. Die Europäische Union zahlt wiederum viel Geld, um die Grenzen Europas vor illegaler Migration zu schützen. Jedoch kommen viele Länder wie bspw. Ägypten oder Tunesien als Empfänger dieser Gelder ihrer Pflicht nicht nach. Insofern müssen hier neue Wege gesucht werden, die eine stärkere Verbindlichkeit schaffen. Darüber hinaus bedarf es einer Bundeszuständigkeit für Abschiebungen.
Quelle: DStGB Aktuell 4323 vom 17.10.2023
Weitere Informationen
http://www.bmi.bund.de
Az.: 16.1.11-002/003