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StGB NRW-Mitteilung 852/1999 vom 20.12.1999
Asylbewerberleistungsgesetz
Das Innenministerium NRW hat der Geschäftsstelle unter dem 23.11.1999 das nachfolgend wiedergegebene Schreiben übermittelt. Im Ergebnis verschließt sich das Innenministerium NRW bedauerlicherweise der NWStGB-Forderung nach einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Im einzelnen hat das Schreiben folgenden Wortlaut:
"Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg wurde das Thema der Streichung des § 2 AsylbLG auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 18./19.11.1999 in Görlitz erörtert.
Nach der Erörterung halte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, daß eine Anwendung des § 2 AsylbLG auch ab dem 01.06.2000 eher die Ausnahme als die Regel sein wird. Denn nach den von Ihnen zutreffend dargestellten Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erhält nicht jeder Leistungsbezieher, der über die Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am 01.06.1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, Leistungen entsprechend § 2 AsylbLG. Daneben müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Dem Leistungsbezieher darf die Ausreise nicht möglich sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
Nur wenn nach einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, daß alle drei Voraussetzungen hinsichtlich Dauer, fehlender Ausreisemöglichkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsberechtigter Maßnahmen aus den benannten Gründen erfüllt sind, ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprechend anzuwenden. Damit dürfte sich die Anzahl der Leistungsbezieher, die nach dem 01.06.2000 Leistungen entsprechend BSHG beanspruchen können, in einem für die Kommunen zumutbaren Rahmen halten.
So sind es in Nordrhein-Westfalen nach der AsylbLG-Statistik zum 31.12.1998 insgesamt 20.462 Leistungsberechtigte (von insgesamt 110.969 Leistungsberechtigten), die länger als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. Von diesen Leistungsberechtigten werden im wesentlichen nur die Asylbewerber im Verfahren von der Regelung des § 2 AsylbLG profitieren können, da bei den übrigen Leistungsberechtigten vielfach die Möglichkeit der Ausreise besteht oder dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen andere als die im Gesetz genannten entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Änderung des § 2 AsylbLG zum 01.06.1997 einen Kompromiß zwischen den finanziellen Interessen der Kommunen und den Interessen der Flüchtlinge mit längerer Aufenthaltszeit bei andauerndem Leistungsbezug darstellte. Zugunsten der Kommunen hat sich dieser Kompromiß dahingehend ausgewirkt, daß z. B. die Ausgaben der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von ca. 1,183 Mrd. DM im Jahr 1996 auf 0,998 Mrd. DM im Jahr 1998 zurückgegangen sind. Vor diesem Hintergrund halte ich es für verfehlt, den damals gefundenen Kompromiß durch eine Aufhebung des (geänderten) § 2 AsylbLG zu dem Zeitpunkt aufzukündigen, zu dem die ersten Leistungsberechtigten von der jetzigen Fassung des § 2 AsylbLG profitieren könnten.
Nach alledem bin ich der Auffassung, daß eine Aufhebung des § 2 AsylbLG derzeit nicht geboten ist. Ich weise allerdings darauf hin, daß dem Bundesrat ein Gesetzesantrag des Landes Hessen mit dem Ziel der Aufhebung des § 2 AsylbLG vorliegt. In diesem Gesetzgebungsverfahren werden die für und gegen die Beibehaltung des § 2 AsylbLG sprechenden Argumente weiterhin sorgfältig zu diskutieren und abzuwägen sein.
Az.: I/1 807